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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
Vom 14. August 2013
(BGBl. Nr. 50 vom 21.08.2013 S. 3259)
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet die Bundesregierung, zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder
Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen nach Absatz 2, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. | "Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen nach Absatz 2." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "elektromagnetische Felder" durch die Wörter "elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "elektromagnetischer Felder" durch die Wörter "elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Hochfrequenzanlagen: ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300.000 Megahertz erzeugen, |
"1. Hochfrequenzanlagen: ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen, ausgenommen sind Anlagen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen," |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Niederfrequenzanlagen: folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität:
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"2. Niederfrequenzanlagen: ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit einer Nennspannung von 1000 Volt oder mehr, einschließlich Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen und sonstiger vergleichbarer Anlagen im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilohertz," |
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Gleichstromanlagen:
ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung, einschließlich der Schaltfelder, von Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2.000 Volt oder mehr."
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Hochfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder an Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen
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" § 2 Hochfrequenzanlagen
(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung
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(Stand: 16.06.2018)
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