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Regelwerk

Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 6. Dezember 2010
(BAnz vom 28.04.2011 Nr. 65a, ber. 03.05.2011 S. 1801)



1 Einleitung

Diese Rahmenempfehlung tritt an die Stelle der "Empfehlungen zur Planung von Notfallschutzmaßnahmen durch Betreiber von Kernkraftwerken" / 1/. Die überarbeitete Rahmenempfehlung berücksichtigt den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, die von der RSK/SSK in den zurückliegenden Jahren diesbezüglich ausgesprochenen Empfehlungen sowie die in den deutschen Kernkraftwerken implementierten Planungen des anlageninternen Notfallschutzes.

Die anlageninterne Notfallschutzplanung der Betreiber von Kernkraftwerken in Deutschland ist darauf ausgerichtet, bei auslegungsüberschreitenden Ereignissen (Notfällen) Auswirkungen auf die Umgebung zu verhindern oder, falls dies nicht mehr möglich ist, zu verringern. Zu den hierfür notwendigen Planungen zählen neben den anlagenintern erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen auch die Maßnahmen für eine adäquate Anbindung und Information der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden sowie der sonstigen für den anlagenexternen Katastrophenschutz zuständigen Stellen. Der anlagenexterne Katastrophenschutz liegt im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörden der Länder. Der anlageninterne Notfallschutz liegt in der Verantwortung des Betreibers.

Die vorliegende Rahmenempfehlung formuliert übergeordnete Anforderungen an die anlageninterne Notfallschutzplanung der Betreiber von Kernkraftwerken. Sie sind sinngemäß auf andere kerntechnische Anlagen (Forschungsreaktoren, Brennelementzwischenlager, Brennelementfabriken etc.) übertragbar, sofern für diese Einrichtungen jeweils eine anlageninterne Notfallschutzplanung erforderlich ist.

Unbeschadet des übergeordneten Charakters der nachfolgenden Anforderungen sind die unterlagerten Regelwerksvorgaben zur anlagenintemen Notfallschutzplanung zu berücksichtigen. Diesbezüglich sind insbesondere zu nennen: Kriterien für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen / 3/, Richtlinie zur Emission- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen ( REI) / 5/ sowie die KTA 1201 / 7/, KTA 1203 / 8/, KTA 3901 / 10/, KTA 3904 / 11/. Darüber hinaus sind in diversen Empfehlungen der RSK vertiefte Anforderungen an die anlageninterne Notfallschutzplanung formuliert. Die Regelungstiefe dieser Rahmenempfehlungen wurde so gewählt, dass Doppelregelungen zu bereits bestehenden unterlagerten Regelwerksvorgaben vermieden werden. Gleichwohl ergaben sich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik im Rahmen der Erstellung dieser Rahmenempfehlung notwendige Ergänzungen und Detaillierungen der bestehenden Regelwerksvorgaben.

Abgrenzend zu den an dieser Stelle formulierten Anforderungen an die anlageninteme Notfallschutzplanung wird im Hinblick auf den anlagenexternen Notfallschutz auf die " Rahmenempfehlung für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" / 4/ verwiesen.

2 Notfallorganisation

2.1 Aufgaben der Notfallorganisation

Die im Betriebshandbuch ( BHB) verankerte Personelle Betriebsorganisation deckt die im Bereich der Sicherheitsebenen 1 bis 3 zu stellenden organisatorischen Anforderungen ab. Ergänzend zu diesen Anforderungen müssen im auslegungsüberschreitenden Bereich der Sicherheitsebene 4 weiterführende Aufgabenstellungen von der Kraftwerksorganisation abgearbeitet werden können. Entsprechende Anforderungen ergeben sich in einer auslegungsüberschreitenden Situation u. a. durch ggf. veränderte Randbedingungen innerhalb der Anlage (z.B. Notwendigkeit zur Durchführung von Notfallmaßnahmen und/oder improvisierten Systemfahrweisen, hohe Dosisleistung mit Sperrung und Unzugänglichkeit von Gebäuden etc.). Auch das Zusammenwirken mit den für den anlagenexternen

Katastrophenschutz zuständigen Stellen und die daraus resultierenden Aufgabenstellungen, wie fortlaufende Lageinformation, Durchführung des Messprogramms Störfall/Unfall und Übermittlung von Messergebnissen an die Katastrophenschutzbehörden stellen zusätzliche Anforderungen an die Betreiberorganisation. Darüber hinaus ist im Ereignisfall der erhebliche Informationsbedarf von Öffentlichkeit und Medien zu berücksichtigen.

Zu den von der Notfallorganisation abzudeckenden Aufgaben zählen insbesondere:

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