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Regelwerk

Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima
Empfehlung der Strahlenschutzkommission

Vom 24. September 2015
(BAnz AT 04.01.2016 B3)



Siehe FN *

Verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015

Vorwort

Am 11. März 2011 kam es vor der japanischen Küste zu einem Erdbeben, dem ein Tsunami folgte, der fast 20.000 Menschen den Tod brachte. Das Kernkraftwerk Fukushima Daiichi hielt der Naturkatastrophe nicht stand; es kam zu einem sehr schweren Reaktorunfall.

Daraufhin hat das Bundesumweltministerium die Strahlenschutzkommission (SSK) um Prüfung gebeten, ob die Lehren des Reaktorunfalls Änderungen des deutschen Regelwerks für Notfallplanungen und Notfallreaktionen erfordern. Diese Überprüfung wurde von einer Arbeitsgruppe der SSK mit Unterstützung durch die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorgenommen. Ressortübergreifende Fragen wurden gemeinsam mit der länderoffenen Arbeitsgruppe "Fukushima" der Innenministerkonferenz bearbeitet. Wesentliche Beiträge zu den Ergebnissen der Arbeitsgruppe "Erfahrungsrückfluss Fukushima" des Ausschusses "Notfallschutz" der SSK haben geleistet:

In mehr als drei Jahren Bearbeitungszeit hat die SSK fünf neue und vier geänderte Empfehlungen erarbeitet. Nunmehr hat die SSK weitere 76 Einzelempfehlungen in einer zusammenfassenden Bewertung vorgelegt. Die aus Sicht der SSK besonders wichtigen grundlegenden Einzelempfehlungen sind im Kapitel "Grundlagen" aufgeführt. Die weiteren Einzelempfehlungen sind themenbezogen dargestellt.

Die Überprüfung des Regelwerks durch die SSK hat ergeben, dass das deutsche Regelwerk und dessen Umsetzung bisher nicht vollständig waren. Eine wesentliche Ergänzung der bestehenden Festlegungen erfolgte aufgrund der SSK-Empfehlung "Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung von Kernkraftwerken" aus dem Jahr 2014, in der eine Erweiterung des Notfallschutzes um Planungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei "INES-7-Unfällen" (Katastrophaler Unfall) empfohlen wird. Die Empfehlungen der SSK, z.B. zu Planungsgebieten, zu Radiologischen Lagezentren, zur Iodblockade und zur Nachunfallphase, sind weitgehend eine Folge dieser Erweiterung des Unfallspektrums. Aber auch für den Umgang mit Folgen von Unfällen in weit entfernten Staaten sind Ergänzungen des Regelwerks nötig.

Die SSK hat ihre Erkenntnisse aus Dokumenten und Berichten abgeleitet, die in Sprachen vorliegen, die der SSK zugänglich sind. Originaldokumente ausschließlich in japanischer Sprache waren überwiegend nicht direkt auswertbar. Das Gesamtergebnis einschließlich der Empfehlungen wird dadurch aber nicht beeinflusst.

Die Einzelempfehlungen entsprechen dem in der SSK vorliegenden Kenntnisstand. Es können sich - insbesondere für die Nachunfallphase, die noch nicht abgeschlossen ist - weitere Erkenntnisse ergeben. Deshalb ist eine weitere Verfolgung des Reaktorunfalls und dessen Auswirkungen notwendig. Das (erfreuliche) Fortschreiten der Harmonisierung der Notfallschutzregelungen und Planungen innerhalb der EU kann Anpassungen der Einzelempfehlungen erfordern. Der Harmonisierung ist stets Vorrang vor etwaigen Detailregelungen zu geben, die Ziele der Empfehlungen dürfen dabei jedoch nicht verloren gehen.

Die anstehende Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung wird unter anderem zur Änderung des Gesetzes- und Regelwerks des Notfallschutzes führen. Die SSK begrüßt, dass dabei die Verbindlichkeit der Regelungen erhöht werden soll. Die Einzelempfehlungen, die in den Regelungsbereich des zu ändernden Gesetzes- und Regelwerks für den Notfallschutz fallen, sollten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom (Euratom 2014) beachtet werden.

1 Einleitung

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