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Regelwerk

Umsetzung von Artikel 65 Absatz 2 der neuen europäischen Grundnormen des Strahlenschutzes zum Schutz der Umwelt vom 12. Dezember 2013
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 25. Februar 2014
(BAnz. AT vom 04.11.2014 B3)



Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK), verabschiedet in der 267. Sitzung der Kommission am 12. Dezember 2013, bekannt gegeben.

1 Einführung und Beratungsauftrag

Die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (EURATOM-Grundnormen) vom 5. Dezember 2013 (EC 2013) enthält in Artikel 65 Absatz 2 folgende Regelung zum Schutz der Umwelt:

"In addition, these discharge authorisations shall take into account, where appropriate, the results of a generic screening assessment based on internationally recognised scientific guidance, where such an assessment has been required by the Member State, to demonstrate that environmental criteria for longterm human health protection are met."

In Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Regelung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die SSK mit Schreiben vom 12. Juli 2013 gebeten zu prüfen, in welchen Fällen die Durchführung eines "generic screening assessment" angebracht ist. In ihrer Stellungnahme "Zur Umsetzbarkeit der Vorschläge der Europäischen Kommission zu Kapitel IX der neuen europäischen Grundnormen des Strahlenschutzes", verabschiedet in der 257. Sitzung der SSK am 5./6. Juli 2012 (SSK 2012), war die SSK bereits zu dem Schluss gekommen, dass keine Notwendigkeit gesehen wird, die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Kernkraftwerke auf Pflanzen und Tiere auszudehnen. Es wurde jedoch als erforderlich angesehen, zu überprüfen, ob bzw. unter welchen Bedingungen Ableitungen aus anderen kerntechnischen Einrichtungen oder strahlenschutzrechtlich genehmigten Einrichtungen sowie Ableitungen aus Bergbau oder NORM-Industrien zu Situationen führen, die einer Kontrolle bedürfen. Das BMU bat in seinem Schreiben vom 12. Juli 2013 weiterhin um Stellungnahme, wie ein "generic screening assessment based on internationally recognised scientific guidance" praktisch durchgeführt werden könnte. Dabei sollten die Empfehlungen 108,114 und 124 der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) zum Schutz der Umwelt (ICRP 2008, 2009, 2014) zugrunde gelegt werden. Außerdem sollten die Ergebnisse der Studie "Systematische Untersuchung der Exposition von Flora und Fauna bei Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) für den Menschen" des Öko-Instituts e.V. und des Helmholtz Zentrums München (HMGU) (Öko-Institut 2012) genutzt werden. Insbesondere sollte die SSK untersuchen, inwieweit die Festlegung von Aktivitätshöchstwerten für Ableitungen radioaktiver Stoffe ein gangbarer Weg wäre, die Einhaltung von Umweltkriterien zu gewährleisten.

2 Empfehlungen

Die SSK sieht in der Formulierung des Artikels 65 der EURATOM-Grundnormen vom 5. Dezember 2013, die Einhaltung von Umweltkriterien im Hinblick auf den langfristigen Gesundheitsschutz des Menschen zu demonstrieren, eine Forderung, auch nichtmenschliche Arten vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung zu schützen. Von diesem Sachverhalt ausgehend empfiehlt die SSK, zur praktischen Umsetzung die Empfehlung 108 der ICRP (ICRP 2008) zugrunde zu legen.

Konkret empfiehlt die SSK

Die SSK ist der Auffassung, dass ein solches Vorgehen für ein Screening gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Entwurfs der EURATOM-Grundnormen vom 5. November 2013 geeignet ist.

Bei Ableitungen von Radionukliden mit der Fortluft und dem Abwasser aus Tätigkeiten ist der Schutz von Tieren und Pflanzen nach Auffassung der SSK gewährleistet, wenn die Dosisgrenzwerte für die Referenzperson eingehalten sind und zum Nachweis der Einhaltung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zu § 47 StrlSchV angewendet wurde. Ein Screening im Einzelfall ist für derartige Fälle nicht erforderlich. Auch zusätzliche generische Begrenzungen von Ableitungen oder die Festlegung von Aktivitätshöchstwerten von Radionukliden in Umweltmedien zum Schutz von Tieren und Pflanzen sind nach Auffassung der SSK nicht erforderlich.

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