Regelwerk, Strahlenschutz

Richtzahlen der Bundesärztekammer (BÄK) für das Fachgebiet Nuklearmedizin
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 19. Dezember 2005
(BAnz. Nr. 11 vom 17.01.2006 S. 175)



Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 201. Sitzung der Kommission am 22. September 2005, bekannt gegeben (Anlage).

Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 201. Sitzung der Strahlenschutzkommission
am 22. September 2005

Bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe bei der Untersuchung von Patienten ist die Strahlenexposition unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft so gering wie möglich zu halten.

Der Arzt muss die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung offener radioaktiver Stoffe erwerben (siehe Anlage Al Nummer 2 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [1] ). Die hierzu erforderlichen praktischen ärztlichen/klinischen Erfahrungen (Sachkunde) können während der Weiterbildung im Fachgebiet der Nuklearmedizin erworben werden.

Der Erwerb der Sachkunde ist zum Schutz des Patienten erforderlich. Vor jeder Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen ist von einem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation zu stellen. Um jede unnötige Strahlenexposition in der Medizin zu vermeiden, ist zu entscheiden, ob der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt (§ 80 der Strahlenschutzverordnung [StrlSchV] ).

Eine zusätzlich vorgeschriebene Minimierung der Strahlenexposition wird erreicht u. a. durch die Auswahl des geeigneten radioaktiven Arzneimittels, den Einsatz von Geräten, die dem Stand der Technik entsprechen, und die Einhaltung der vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte für Standard-Untersuchungsmethoden.

Die Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen umfasst zudem neben der sachgerechten Indikationsstellung (= rechtfertigende Indikation) eine einwandfreie technische Durchführung der Untersuchung und die korrekte Interpretation der Untersuchungsergebnisse. Hierbei sind die Leitlinien und Empfehlungen der Ärztekammern und der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften zu berücksichtigen.

Um diesen komplexen Anforderungen gerecht zu werden, sieht der Gesetzgeber Mindest-Ausbildungszeiten (30 bzw. 36 Monate) vor, wie sie in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [1] gefordert werden ≪siehe Anlage Al Nr. 2). Diese haben sich in der Vergangenheit immer am Facharztstandard orientiert. Für den Erwerb des Facharztes für Nuklearmedizin lagen in den vergangenen 25 bis 30 Jahren die Richtzahlen für mindestens geforderte Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen bei etwa 3150. So hat die BAK noch 2003 die Richtzahlen wie folgt festgelegt:

Tabelle 1: Richtzahlen für den Erwerb des Facharztes für Nuklearmedizin laut Bundesärztekammer (2003)

Nuklearmedizinische Untersuchungen einschließlich tomographischer SPECT-Technik und PET-Technik
- am Zentralnervensystem 150
- am Skelett- und Gelenksystem 800
- am kardiovaskulären System 500
- am Respirationssystem 200
- am Gastrointestinaltrakt 50
- am Urogenitalsystem 250
- an endokrinen Organen 800
- am hämatopoetischen und lymphatischen System (einschließlich Onkologie und Entzündungsdiagnostik) 400
Nuklearmedizinische Therapien bei
- benignen Schilddrüsenerkrankungen 200
- malignen Schilddrüsenerkrankungen 50
- anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder benignen Erkrankungen 25

Die in einem neuen Entwurf der BÄK [2] niedergelegte empfohlene Richtzahl von 1150 nuklearmedizinischen Untersuchungen die Facharztweiterbildung stellt eine Verminderung auf fast1/3 bisherigen Richtzahlen dar. Zwangsläufig ist hiermit eine Verschlechterung der Qualität der Ausbildung in allen Teilbereichen verbunden. Die Folge wäre eine erhebliche Verschlechterung des Strahlenschutzes von Patienten und Bevölkerung.

Da nach der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin [1] die Sachkunde für Ärzte ausdrücklich während der Weiterbildung (= Erwerb des Facharztes) erworben werden kann, ist deren, Anerkennung in Zukunft unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes für Patienten und Bevölkerung nicht mehr akzeptabel.

Die Strahlenschutzkommission empfiehlt daher, die Richtzahlen für das Fachgebiet Nuklearmedizin von etwa 3150 Untersuchungen beizubehalten und nicht abzusenken.

Literatur

[1] BMU: Strahlenschutz in der Medizin - Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) vom 24. Juni 2002, Bekanntmachung zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung, BAnz. Nr. 207a vom 7. November 2002

[2] www.bundesaerztekammer.de/30/Weiterbildung/index.html

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