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Regelwerk

AVV-StrahLe - AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Vom 28. Juni 2000
(GMBl Nr. 25 vom 08.08.2000 S. 490)



Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift

Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es, bei einem Ereignis mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen, das zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln führen kann oder geführt hat (Ereignisfall), die Durchführung sowie das Verfahren der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination einheitlich und verbindlich auszugestalten.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Überwachung zur Einhaltung von Kontaminationshöchstwerten für bestimmte Radionuklide in oder auf Lebensmitteln, die in einer Verordnung der Europäischen Union nach Artikel 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11) in Verbindung mit der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 101 S. 17) und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG, Nr. L 211 S. 4), vorgesehen sind. Sie gilt nicht, soweit spezifische Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 erlassen worden sind.

§ 3 Überwachungsprogramm

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittelgruppen (Warenkorb) sind nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2 zu untersuchen, soweit keine anderweitige Regelung nach Absatz 4 getroffen worden ist.

(2) Die Mindestprobenzahl beträgt eine Probe pro 10.000 Einwohner und Jahr. Die für jedes Land pro Jahr oder Monat festgelegte Mindestprobenzahl ist in Anlage 2 zusammengestellt. Die Mindestprobenzahl kann bei Bedarf vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Untersuchung zuständigen obersten Landesbehörden auf das Fünffache gesteigert werden.

(3) Der Beginn des Überwachungsprogramms nach Absatz 1 und 2 wird vom Bundesministerium für Gesundheit den Ländern bekannt gegeben. Es kann zeitlich befristet und/oder auf bestimmte Herkunftsgebiete der Lebensmittel beschränkt werden; hierbei kann die Probenzahl innerhalb des in Absatz 2 festgelegten Probenzahlenbereiches entsprechend angepaßt werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ereignisabhängig das Überwachungsprogramm nach Absatz 1 bis 3 und den hierzu benötigten Warenkorb detailliert vor allem auf der Grundlage der vom Integrierten Meß- und Informationssystem (IMIS) nach § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes zur Verfügung gestellten Informationen anpassen.

Dabei sind insbesondere Informationen

zu berücksichtigen.

(5) Bei der Auswahl der Proben für das Überwachungsprogramm sind aufgrund von Erkenntnissen nach Absatz 4 Erzeugnisse

dem Ereignisfall angepaßt zu berücksichtigen.

§ 4 Probenahme

(1) Die Länder erstellen auf der Grundlage des Überwachungsprogrammes nach § 3 Probenahmepläne.

(2) Die Probenahme soll durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Stellen der Länder erfolgen. Die Länder können die Probenahme den für die Umweltüberwachung nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz zuständigen Stellen übertragen.

(3) Sofern in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 1 für bestimmte Lebensmittel Probenahmeverfahren beschrieben sind, sind diese anzuwenden.

(4) Die Proben sind vorrangig auf der höchsten Handelsstufe (Importeure, Großhandel, Hersteller, Warengroßlager) zu entnehmen.

§ 5 Untersuchung

(1) Die Untersuchung der Proben erfolgt nach den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen 2.

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