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Regelwerk

AVV-IMIS - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz

Vom 13. Dezember 2006
(BAnz. 244a vom 29.12.2006)


Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Ermittlung, Übermittlung, Aufbereitung, Bereitstellung und Dokumentation von Daten im ≪Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität≫ (IMIS) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 3 und § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ( StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S.2610), zuletzt geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 und 6 StrVG.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) umfasst Messeinrichtungen bei Bund und Ländern zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden sowie des Strahlenpegels in der Umwelt, ein rechnergestütztes Kommunikationssystem zur Übermittlung und Aufbereitung der erfassten Daten sowie Entscheidungshilfesysteme für die Abschätzung von Umweltkontaminationen und Strahlenexpositionen.

2.2 Daten sind Messwerte, geprüfte Messwerte, prognostizierte Werte, errechnete Werte, geographische Informationen und Texte.

2.3 Stammdaten sind bedingt veränderliche Daten, die im IMIS-IT-System benötigt werden.

2.4 Dokumente sind Texte, Tabellen und grafische Darstellungen, die eine Lage beschreiben. Sie können kombiniert werden.

2.5 Klient ist ein PC, auf dem die IMIS-Anwendungssoftware einem Nutzer zur Verfügung gestellt wird.

3 Betriebsarten des Integrierten Mess- und Informationssystems

3.1 Es werden folgende Betriebsarten des IMIS unterschieden:

3.2 Grundsätzlich befindet sich das IMIS im Normalbetrieb.

3.3 Der Intensivbetrieb wird im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) angeordnet. Es richtet die Aufforderung zur Aufnahme des Intensivbetriebs an die in § 11 Abs. 1 bis 6 StrVG genannten Verwaltungsbehörden des Bundes und an die für den Vollzug des StrVG zuständigen obersten Landesbehörden. Die betroffenen Bundesministerien werden von der Aufnahme des Intensivbetriebs benachrichtigt.

3.4 Der Intensivbetrieb kann vom BMU regional begrenzt, auf bestimmte Umweltbereiche oder die Art der durchzuführenden Messungen eingeschränkt und je nach Lage wieder aufgehoben werden. Soweit der Intensivbetrieb nur ein Land betrifft, erfolgt die Rücknahme in Abstimmung mit dem Land.

4 Ermittlung von Daten

4.1 Häufigkeit und Anzahl der Probenentnahmen und Messungen sowie die Art der Messungen zur Überwachung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt sind in den Messprogrammen nach Nr. 4.2.1 und 4.2.2 festgelegt.

4.2 Programme zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt

4.2.1 Im Normalbetrieb ist zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 StrVG das Messprogramm für den Normalbetrieb (Routinemessprogramm) ( Anhang 1) anzuwenden.

4.2.2 Im Intensivbetrieb ist zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 StrVG das Messprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmessprogramm) (Anhang 2) anzuwenden.

4.3 Zusätzlich zu den in den Messprogrammen nach Nr. 4.2.1 und 4.2.2 genannten Umweltbereichen können bei Bedarf weitere Umweltbereiche in die Überwachung einbezogen werden.

4.4 Die Spezifizierung der Umweltbereiche und die Beschreibung der Einzelproben erfolgen nach der Bundeseinheitlichen Deskriptorenliste (BEDL ( Anhang 3). Werden in die Überwachung weitere Umweltbereiche einbezogen, so bestimmt die Zentralstelle des Bundes (ZdB) die zu verwendenden Deskriptoren.

4.5 Die zur Beschreibung eines Messwertes erforderlichen Codierungen sind in den IMIS-Stammdaten hinterlegt und werden von der ZdB gepflegt und fortgeschrieben.

4.6 Die Erfassung von Messwerten erfolgt ausschließlich in den vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorgegebenen Erfassungsmasken und Datenformaten.

4.7 Bei manueller und vollautomatischer Erfassung von Messwerten sind die von der ZdB definierten Schnittstellenbedingungen einzuhalten. Diese Datenformate und Erfassungsmasken werden vom BfS gepflegt, fortgeschrieben und im Intranet der ZdB bereitgestellt.

4.8

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