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Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosen für die berufliche Strahlenexposition
- Empfehlung mit wissenschaftlicher Begründung der Strahlenschutzkommission -
Vom 10. Dezember 2020
(BAnz. AT vom 24.11.2021 B3)
Verabschiedet in der 309. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 10. Dezember 2020
1 Einleitung
1.1 Beratungsauftrag
Die Umsetzung der EURATOM-Grundnormen für den Strahlenschutz ( Euratom 2014) in nationale Regelungen war der äußere Anlass für eine umfassende Modernisierung des deutschen Strahlenschutzrechtes. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) am 27. Juni 2014 einen Beratungsauftrag an die Strahlenschutzkommission (SSK) gestellt, in dem ausgeführt wird, dass sowohl in der Strahlenschutzverordnung, Teil 2 "Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten" (StrlSchV 2001) (siehe § 55 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3) als auch in der Röntgenverordnung ( RöV 2003) (siehe § 31a Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3) neben Teilkörpergrenzwerten für die Augenlinse, Haut und Extremitäten 1) entsprechend Artikel 9 Nummer 3a, 3b, 3c der Richtlinie 2013/59/EURATOM (Euratom 2014) zusätzliche Organ-Äquivalentdosisgrenzwerte festgelegt sind, die nicht in der Richtlinie 2013/59/EURATOM verankert sind. Dabei handelt es sich um Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark, Schilddrüse, Knochenoberfläche, Dickdarm, Lunge, Magen, Blase, Brust, Leber, Speiseröhre, Nebenniere, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz und Thymusdrüse.
In der Strahlenschutzverordnung von 2001 ( StrlSchV 2001) wird zwischen den Handlungen für die zielgerichtete Nutzung ionisierender Strahlung (Tätigkeiten) und verschiedenen, dort genau benannten Handlungen unterschieden, die, ohne Tätigkeiten zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können, welche aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen (Arbeiten). Die genannten Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis galten für Tätigkeiten, nicht aber für Arbeiten.
Die SSK hat sich bereits 1998 im Zusammenhang mit der Einführung der damals verabschiedeten EURATOM-Grundnormen (Euratom 1996) in ihrer Empfehlung "Positionen zu Grundsatzfragen bei der Anpassung der Strahlenschutzverordnung an die neuen EURATOM-Grundnormen" (SSK 1998) wie folgt zu den Grenzwerten der Organ-Äquivalentdosis geäußert:
"Die SSK hat sorgfältig geprüft, daß bei Einhaltung der in der EURATOM-Richtlinie vom 13. Mai 1996 vorgeschlagenen Begrenzung der effektiven Dosis auf 100 mSv in fünf aufeinanderfolgenden Jahren und maximal 50 mSv in einem einzelnen Jahr deterministische Effekte in einzelnen Organen sicher ausgeschlossen werden können, vorausgesetzt, daß die Dosis durch Inkorporation einen Wert von 20 mSv pro Jahr nicht übersteigt. Sie empfiehlt daher, auf eine Begrenzung von Organdosen zu verzichten, die über die in der EURATOM-Richtlinie vom 13. Mai 1996 enthaltenen Teilkörperdosisgrenzwerte [für die Augenlinse, für die Haut, für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel] hinausgeht."
Der Auftrag an die SSK lautet zu prüfen, ob diese Empfehlung vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung des Standes der Wissenschaft weiterhin Bestand hat. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:
1.2 Abgrenzung des Beratungsauftrags
Die in der Richtlinie 2013/59/EURATOM (Euratom 2014) festgelegten Grenzwerte für die Augenlinse, Haut und Extremitäten sowie Fragen zum Schutz des ungeborenen Lebens (Uterusdosis für Frauen im gebärfähigen Alter) werden in dieser Empfehlung nicht erörtert.
Für eine berufliche Radonexposition wird die Überwachung der Aktivitätskonzentration in der Raumluft von der SSK als die geeignete Strategie zur Erfassung der Exposition erachtet. Es wird keine Personendosis bestimmt. Aus diesem Grund werden in dieser Empfehlung mögliche Organdosen durch Radonexposition nicht betrachtet.
1.3 Zur Entwicklung der Grenzwerte im Strahlenschutz
(Stand: 21.02.2022)
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