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Regelwerk

Strahlenschutz in der Tierheilkunde
Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)

Vom 25. September 2014
(GMBl. 76/77 vom 23.12.2014 S. 1581)



Die Richtlinie wendet sich in erster Linie an die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, andererseits soll sie dem Antragsteller bzw. Strahlenschutzverantwortlichen das Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. Röntgenverordnung (RöV) überschaubar machen und dem im Bereich der Tierheilkunde tätigen Personal auf dem entsprechenden Anwendungsgebiet Hinweise zur Umsetzung der Strahlenschutzgrundsätze geben.

1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie gibt Hinweise, wie die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), und die Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), bei der diagnostischen und therapeutischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde vollzogen werden.

Die Richtlinie gilt nicht für

Hinsichtlich der Anforderungen an die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird auf die Fachkunde-Richtlinien Technik nach Strahlenschutzverordnung und nach Röntgenverordnung verwiesen (Anlage 15).

Die Ausführungen in dieser Richtlinie dienen nur dem Strahlenschutz von Personen; tierschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

2 Genehmigungsanforderungen

Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen nur angewendet werden, wenn eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Absatz 1 StrlSchV, zum Betrieb eines Beschleunigers nach § 11 Absatz 2 StrlSchV oder zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Absatz 1 RöV oder eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 RöV vorliegt.

Für eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde muss der Antragsteller (Strahlenschutzverantwortlicher) oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte zur Ausübung des tierärztlichen oder ärztlichen Berufs berechtigt sein ( § 9 Absatz 4 StrlSchV, § 14 Absatz 3 StrlSchV).

Für den genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde muss der Antragsteller bzw. Anzeigende oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sein ( § 3 Absatz 5 RöV).

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz des Strahlenschutzbeauftragten und ggf. des Strahlenschutzverantwortlichen ist sowohl im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ( § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV, § 3 Absatz 2 Nummer 3 RöV) bzw. des Anzeigeverfahrens ( § 4 Absatz 1 RöV) als auch bei einer Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten nachzuweisen ( § 13 Absatz 5 RöV, § 31 Absatz 4 StrlSchV). Der Strahlenschutzverantwortliche/Strahlenschutzbeauftragte muss auch zu jedem späteren Zeitpunkt während des Bestands der Genehmigung bzw. des Betriebs der Röntgeneinrichtung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.

Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird ( § 17 Absatz 3 Nummer 2 AtG).

3 Erforderliche Fachkunde und erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz

Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen in der Tierheilkunde nur von Personen angewendet werden, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind ( § 92b Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV, § 29 Absatz 1 Nummer 1 RöV). Diese Personen müssen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz auf ihren speziellen Arbeitsgebieten verfügen. Falls sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht besitzen, dürfen sie radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung nur anwenden, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer der zuvor genannten Person tätig werden, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt ( § 92b Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV, § 29 Absatz 1 Nummer 2 RöV).

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz müssen folgende Personen besitzen:

  1. Strahlenschutzverantwortliche, soweit kein Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist,
  2. Strahlenschutzbeauftragte,
  3. Tierärzte, Ärzte und Zahnärzte die radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung in der Tierheilkunde anwenden sowie
  4. Personen nach § 92b Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV, § 29 Absatz 2 Nummer 2 RöV, die bei der Anwendung technisch mitwirken oder diese technisch durchführen.

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen (Anlagen 1

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