umwelt-online: Mittelspannungsrichtlinie 2008 - Technische Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz (4)
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Tabelle D.1-3: Spannungsänderung bei Abschaltung aller Erzeugungsanlagen
(Anm. d. Red.: Nummer der Tabelle an Reihenfolge der Richtigkeit halber angepasst)
Spannungsänderung in % | |||
UW SS | VP WKA | VP PV | |
BMa (cos Φ = 1) | -0,03 | -0,03 | -0,03 |
WKa (cos Φ = 1) | -0,13 | -1,12 | -1,12 |
PV (cos Φ = 0,95untererregt) | 0,18 | -0,06 | -0,66 |
Summe | +0,02 | -1,21 | -1,81 |
Die 5 %-Grenze für die Abschaltung aller Erzeugungsanlagen wird nicht überschritten.
Überprüfung der Netzrückwirkung "Langzeitflicker"
Überprüfung der Netzrückwirkung "Oberschwingungen und Zwischenharmonische"
Die Richtlinie bestimmt die zulässigen von der PV-Anlage eingespeisten Oberschwingungsströme mach der Gleichung 2.4.3-2.
Iv zul = iv zul * SkV * (SA / SGesamt)
Die Werte für den bezogenen Strom i"zul sind in Tabelle 2.4.3-1 angegeben. Die so für den Windpark zulässigen Einspeise-Oberschwingungsstrome sind in der 3. Spalte der Tabelle D.1-4 aufgeführt.
Die 4. Spalte der Tabelle D.1-4 zeigt die im Einheiten-Zertifikat angegebenen Oberschwingungsströme bezogen auf den Bemessungsstrom einer Erzeugungseinheit (1 Wechselrichter). Da die Erzeugungseinheit mit pulsmodulierten Umrichtern arbeitet, wird ein kontinuierliches Oberschwingungsspektrum erzeugt, wobei die für die einzelnen Ordnungszahlen geltenden Amplituden des Stroms gering sind. Der Prüfbericht hat daher keine Werte angegeben, wenn der Oberschwingungsstrom unter 0,05 % liegt. Dies hat zur Konsequenz, dass oberhalb der 19. Ordnung bei ungeraden Ordnungszahlen und oberhalb der 6. Ordnung bei geraden Ordnungszahlen keine Messwerte mehr vorhanden sind.
Die Richtlinie empfiehlt in den Erläuterungen, für ganzzahlige Ordnungen die von mehreren Erzeugungseinheiten erzeugten Oberschwingungsströme nur für die 2. Ordnung arithmetisch zu addieren. Für höhere Ordnungen erfolgt die Überlagerung quadratisch.
Tabelle D.1-4: Vergleich der nach Richtlinie für die PV-Anlage zulässigen mit den sich aus dem Einheiten-Zertifikat ergebenden Einspeise-Oberschwingungsströmen.
(Anm. d. Red.: Nummer der Tabelle an Reihenfolge der Richtigkeit halber angepasst)
Ordnungszahl | ivzul | IvAzul | (Iv /Ir)WR | IvWR | IvPV-Anlage |
υ | A/MVA | A | % | A | A |
Ungerade | |||||
5 | 0,029 | 0,062 | 0,4 | 0,026 | 0,052 |
7 | 0,041 | 0,088 | 0,65 | 0,042 | 0,084 |
11 | 0,026 | 0,056 | 0,3 | 0,019 | 0,038 |
13 | 0,019 | 0,041 | 0,3 | 0,019 | 0,038 |
17 | 0,011 | 0,024 | 0,15 | 0,01 | 0,02 |
19 | 0,009 | 0,019 | 0,1 | 0,006 | 0,012 |
23 | 0,006 | 0,013 | - | - | - |
Gerade | |||||
2 | 0,015 | 0,032 | 0,1 | 0,006 | 0,024 |
4 | 0,008 | 0,017 | 0,05 | 0,003 | 0,006 |
6 | 0,005 | 0,011 | 0,05 | 0,003 | 0,006 |
Die Tabelle zeigt, dass die eingespeisten Oberschwingungsströme für alle Ordnungen zulässig sind. Die gemessenen Werte für die Zwischenharmonischen des Stroms werden im Auszug aus dem Einheiten-Zertifikat gewöhnlich nicht aufgeführt. Der Antragsteller hat jedoch den gesamten Bericht des Prüfinstituts zur Verfügung gestellt. Da die Überlagerung der 4 Erzeugungseinheiten hier quadratisch erfolgt, liegen die gemessenen Ströme stets unterhalb der zulässigen Ströme, solange sich die Beurteilung auf den Bereich oberhalb der Messgrenze von 0,05 % des Bemessungsstrom beschränkt.
Als abschließende Beurteilung wird entschieden, die Oberschwingungen und Zwischenharmonische im Einspeisestrom als zulässig zu bewerten.
(Stand: 19.05.2021)
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