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Regelwerk Energie

Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie:
Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz

Vom 24. März 2011
(BAnz. Nr. 51 vom 31.02.2011 S.1189)



1 Vorwort

Die technische Richtlinie " Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" wurde im Juni 2008 durch den BDEW 1 herausgegeben [1] und ersetzt die alte VDEW-Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" (2. Ausgabe) aus dem Jahr 1998.

Generell gilt die Richtlinie [1] für neu an das Mittelspannungsnetz eines Netzbetreibers anzuschließende Erzeugungsanlagen sowie für bestehende Erzeugungsanlagen, all denen wesentliche Änderungen durchgeführt werden (z.B. Repowering).

Eine Erzeugungsanlage kann aus einem einzelnen Generator oder aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen. Die elektrische Energie kann von Synchron- oder Asynchrongeneratoren mit oder ohne Umrichter oder von Gleichstromgeneratoren mit Wechselrichtern erzeugt werden.

Die Anforderungen der technischen Richtlinie "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" (Ausgabe Juni 2008, BDEW) sind grundsätzlich ab dem 1. Januar 2009 einzuhalten (Gültigkeitsbeginn der Richtlinie [1]). Die Vermessung der Erzeugungseinheiten erfolgt nach FGW TR 3121, der Nachweis für die Erzeugungseinheiten und Erzeugungsanlagen erfolgt nach FGW TR 8 [3].

Darüber hinaus gehende Regelungen sowie Übergangsfristen sind in Kapitel 2 dieser "Ergänzung zur Technischen Richtlinie" beschrieben.

Dieses Dokument ersetzt mit Wirkung ab 1. April 2011 die bisherige "Ergänzung zur technischen Richtlinie" (BDEW, Juli 2010).

2 Ergänzungen zur Richtlinie/Übergangsfristen

2.1 Zu Kapitel 2.5.4 "Blindleistung"

Die BDEW-Richtlinie "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" wird in Kapitel 2.5.4 im Teilleistungsbereich zwischen 0 % und 10 % Pn dahingehend ergänzt, dass die Erzeugungsanlage in diesem Bereichs nicht mehr Blindleistung als maximal 10% des Betrages der vereinbarten Anschlusswirkleistung PAV aufnehmen oder liefern darf.

Die Dimensionierung der Erzeugungsanlage hinsichtlich der geforderten Blindleistungs-Bereitstellung am Netzanschlusspunkt liegt in der Verantwortung des Betreibers der Erzeugungsanlage. Um eine vom Netzbetreiber vorgegebene Blindleistung am Netzanschlusspunkt auch bei Netzspannungen < 95 % U. einhalten zu können, darf der Anlagenbetreiber die Wirkleistung reduzieren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Wirkleistungsreduktion im Sinne des Einspeisemanagement nach EEG.

In beiden Fällen können die bisherigen Regelungen noch bis zum 31. Dezember 2011 weiter angewendet werden.

2.2 Zu Kapitel 5.7 "Zuschaltbedingungen und Synchronisierung" und Kapitel 6.5 "Nachweis der Zuschaltbedingungen"

In Kapitel 5.7.1 "Allgemeines" Absatz 4 wird der bisherige zweite Satz "Dies gilt nur für Erzeugungsanlagen mit einer vereinbarten Anschlussleistung von > 1 MVA" durch den Satz "Dies gilt für alle Erzeugungsanlagen; Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer vereinbarten Anschlussleistung von< 1 MVa sind hiervon jedoch ausgenommen" ersetzt. Zudem wird in Kapitel 6.5 zweiter Spiegelstrich der Klammerausdruck "(gilt nur für Erzeugungsanlagen > 1 MVA)" durch den Klammerausdruck "(gilt für alle Erzeugungsanlagen; Erzeugungsanlagen mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer vereinbarten Anschlussleistung von< 1 MVa sind hiervon jedoch ausgenommen)" ersetzt.

2.3 Zu Kapitel 6.3 "Nachweis der Netzrückwirkungen"

Ab dem 1. April 2011 (Datum der Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen) gilt für die Erstellung von Anlagenzertifikaten hinsichtlich der Oberschwingungs- und Zwischenharmonischen-Ströme IvAzul ein vereinfachtes Berechnungsverfahren. Dieses vereinfachte Verfahren sieht vor, dass statt unter Verwendung der Gleichungen 2.4.3-2, 2.4.3-3 und 2.4.3-4 der BDEW-Richtlinie die zulässigen Oberschwingungsströme sowie die Frequenzbänder zwischen 2 und 9 kHz wie folgt ermittelt werden:

mit

SA Anschlussscheinleistung der zu beurteilenden Erzeugungsanlage
SGesamt insgesamt anschließbare oder geplante Einspeiseleistung am betrachteten Verknüpfungspunkt
Skv Kurzschlussleistung am betrachteten Verknüpfungspunkt

Zwischenharmonische Ströme werden nur für die im jeweiligen Netz genutzte(n) Rundsteuerfrequenz(en) sowie deren Seitenbandfrequenzen mit 100 Hz Abstand wie folgt berechnet:

Azul = iμzul ⋅ Skv

Geradzahlige Oberschwingungsströme sind von der Bewertung ausgenommen.

Die Voraussetzungen für die Zertifizierung gelten als erfüllt, wenn insgesamt maximal 6 berechnete Werte die zulässigen Grenzwerte I Azul überschreiten. Diese Überschreitungen sind bei Oberschwingungen der Ordnungszahlen (6n) ±1 (mit n = 1...4) auf maximal 200 % und bei den übrigen Frequenzen auf maximal 400 % des Grenzwertes limitiert. Grenzwertüberschreitungen bei zwischenharmonischen Strömen sind nicht zulässig.

Treten bei der Berechnung mehr als 6 Überschreitungen auf, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Anlagenzertifikates nicht gegeben. In diesem Fall sollte

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