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Regelwerk; Energienutzung

Leitfaden zu den Datenpunkten im Rechenzentrumsregister (RZReg)
Informationen für Betreiber von Rechenzentren gemäß der §§ 13 , 14 Energieeffizienzgesetz Version 1.1

Stand: 11.06.2024
(Quelle: www.bafa.de)



Wichtiger Hinweis zur jeweils geltenden Fassung siehe =>

1. Das Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Das Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg) schafft erstmals eine Übersicht über die Energieeffizienz von Rechenzentren auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Damit erfüllt die Bundesregierung eine Vorgabe aus der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 (EED), welche die Schaffung einer Europäischen Datenbank für Rechenzentren vorsieht.

Grundlage für die nationale Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie ist das am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland, kurz: Energieeffizienzgesetz ( EnEfG). Dieses zielt darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch (i) den Primär- und Endenergieverbrauch zu senken sowie (ii) die Versorgungssicherheit zu erhöhen und (iii) einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz unterschiedliche Maßnahmen. Hierzu zählen u. a. jährliche Einsparungen bei den Endenergieverbräuchen von Bund und Ländern, der Einsatz von Energie- und Umweltmanagementsystemen bei Unternehmen und die Bereitstellung eines Energieeffizienzregisters für Rechenzentren.

Gemäß § 13 Absatz 1 EnEfG sind Betreiber von Rechenzentren mit einer nichtredundanten Nennanschlussleistung vonmindestens 300 kW dazu verpflichtet,Daten nach Anlage 3 des EnEfG an das RZReg zu melden. Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung der Informationstechnik von mindestens 500 kW sind darüber hinaus verpflichtet, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission vom 14. März 2024, entsprechend Artikel 33 Absatz 3 der EED, aufgeführten Daten zu melden.

Die Definition eines Rechenzentrums kann hierbei dem § 3 Nummer 24 EnEfG entnommen werden. Als Rechenzentrum gilt:

  1. eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie
  2. alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt,
  3. ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von
    anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten).

Die Bestimmung der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung wird in Kapitel 2.9 erklärt.

Hinweise zu den Fristen

Grundsätzlich sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.

Die erstmalige Meldung hängt dabei von der Höhe der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab:

  1. Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von mindestens 500 kW müssen die Informationen erstmals bis spätestens zum 15. August 2024,
  2. Betreiber von Rechenzentren mit einernicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von 300 kW bis unter 500 kW müssen die Informationen erstmals bis spätestens zum1. Juli 2025 übermitteln.

Weitergehender Hinweis:

Die EU-Kommission hat angekündigt, aufgrund von Verzögerungen des delegierten Rechtsakts zu Rechenzentren die Frist für Betreiber von Rechenzentren in der EU zur Übermittlung der abgefragten Daten zu verschieben. Da dieser Rechtsakt sich verzögert hat und um gleichzeitig eine sachgerechte Erfüllung der Pflichten zur Übermittlung und Veröffentlichung von Informationen für Betreiber von Rechenzentren in Deutschland sicherzustellen, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist (bislang: 15. Mai 2024) für drei Monate aus, bis zum 15. August 2024. Diese Aussetzung gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG. Diese Meldepflichten ergeben sich aus §§ 13 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 2 Nummer 1 EnEfG. Der delegierte Rechtsakt begründet sich aus Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955. Die Frist für Rechenzentren mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 und bis unter 500 Kilowatt bleibt aufgrund des längeren Vorlaufs für 1. Juli 2025 bestehen.

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(Stand: 10.09.2024)

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