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Regelwerk, Energienutzung

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
- Saarland -

Vom 4. August 2005
(ABl. Nr. 34 vom 18.08.2005 S. 1246; 03.03.2006 S. 436 06)
Gl.-Nr. 752-2


Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), verordnet die Landesregierung zur Ausführung von Artikel 1 (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [Energiewirtschaftsgesetz - EnWG]) des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970):

§ 1 06

Zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig, soweit nicht in § 2 oder durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 06

Für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes ist das Oberbergamt für das Saarland * und das Land Rheinland-Pfalz zuständig.

_______
*) Das Obergergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.

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