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Regelwerk, Energie

Gesetz Nr. 1890 über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
- Saarland -

Vom 18. Mai 2016
(AmtsBl. I Nr. 28 vom 28.07.2016 S. 570; 17.05.2023 S. 762 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Archiv: 2003, 2008

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

§ 1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden

Soweit in den § § 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist und nach § 30 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBL I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBL I S. 1789), in der jeweils geltenden Fassung nicht die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik besteht, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden

  1. zuständig für die Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Teils 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBL I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBL I S. 1722), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBL I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBL I S. 706), in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.

§ 2 Zuständigkeiten der Baudienststelle

In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung nimmt die verantwortliche Baudienststelle die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 1 Nummer 1 wahr.

§ 3
Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist

  1. zuständige Behörde im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung,
  2. Kontrollstelle nach § 26d der Energieeinsparverordnung für die Überprüfung von Stichproben, soweit nach § 30 der Energieeinsparverordnung nicht die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik besteht,
  3. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 3 der Energieeinsparverordnung, wenn die Ordnungswidrigkeit bei der Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 26d der Energieeinsparverordnung festgestellt wird.

§ 4 Kostenerstattung

Die den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Dritten erhoben werden können, und die nach Artikel 6a des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in der jeweils geltenden Fassung zufließenden Buß- und Verwarnungsgelder werden auf den Erstattungsanspruch nach Satz 1 angerechnet.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S.790), außer Kraft.


ENDE

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