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Regelwerk, Energie

WPUG - Wärmeplanungsumsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes

- Saarland -

Vom 13. November 2024
(Amtsbl. Nr. 46 vom 28.11.2024 S. 938)



§ 1 Belastungsausgleich

(1) Die Gemeinden erhalten für die Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich.

(2) Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe des Belastungsausgleichs (Kostenfolgeabschätzung), den Verteilschlüssel und das weitere Verfahren unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nach den Regelungen des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), zu regeln.

§ 2 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz setzt die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) um, definiert Zuständigkeiten und trifft ergänzende sowie konkretisierende Regelungen. Zweck dieses Gesetzes ist, eine flächendeckende Wärmeplanung im Saarland einzuführen. Dadurch soll ein Beitrag zu einer effizienten, wirtschaftlichen und klimafreundlichen Wärmeversorgung sowie zum Klimaschutz geleistet werden.

§ 3 Pflicht zur Wärmeplanung

(1) Die Gemeinde ist als planungsverantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Gemeindegebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes erstellt werden. Dabei hat sie die Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu erfüllen.

(2) Die Gemeinden nehmen diese Pflicht und diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(3) Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind planungsverantwortliche Stellen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung der Wärmepläne.

§ 4 Anzeigepflicht; Bewertung der Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern

(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die Fortschreibung von Wärmeplänen.

(2) Der Wärmeplan für Gemeindegebiete, in denen am 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohner gemeldet waren, ist der zuständigen Behörde zur Bewertung vorzulegen. Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertung bei der Fortschreibung des Wärmeplans. Insbesondere kann sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bewertung ergreifen.

§ 5 Vereinfachtes Verfahren; gemeinsame Wärmeplanung

(1) Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet waren, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann abgesehen werden von

  1. der Verbrauchsdatenerhebung nach § 15 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes,
  2. den Betrachtungszeitpunkten für die Einteilung des
    beplanten Gebietes in Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes sowie
  3. der Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes.

Zudem kann in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.8.2022 B1) oder ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.

Von den folgenden Maßgaben der Anlage 2 (gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes sowie § 23 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes) kann ebenfalls abgesehen werden:

  1. Darstellungen der Treibhausgasemissionen im Wärmeplan nach Anlage 2 Nummer 1 Ziffer 1 des Wärmeplanungsgesetzes,
  2. Darstellungen von Gebäudetyp und Baualtersklasse im Wärmeplan nach Anlage 2 Nummer 2 Ziffer 5 und 6 des Wärmeplanungsgesetzes,
  3. den Betrachtungszeitpunkten 2030, 2035 und 2040 für das Zielszenario nach Anlage 2 Nummer III des Wärmeplanungsgesetzes,
  4. der Differenzierung nach Endenergiesektoren beim
    Indikator jährlicher Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung für das Zielszenario nach Anlage 2 Nummer III Ziffer 1 des Wärmeplanungsgesetzes,
  5. der Treibhausgasbilanzierung der gesamten Wärmeversorgung für das Zielszenario nach Anlage 2 Nummer III Ziffer 2 des Wärmeplanungsgesetzes.

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