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SGBG - Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz
Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Fotovoltaik-Freiflächenanlagen im Saarland
- Saarland -
Vom 12. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 27 vom 18.07.2024 S. 457 i.K.)
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der Akzeptanz von Windenergieanlagen an Land sowie von Freiflächenanlagen.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels müssen Vorhabenträger die Gemeinden, die vom Einwirkungsbereich ihrer Anlage tangiert sind, finanziell nach den Vorgaben dieses Gesetzes am Ertrag der Anlage beteiligen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Vorhabenträger von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt sowie für alle Vorhabenträger von Freiflächenanlagen. Ausgenommen sind Freiflächenanlagen, die nicht genehmigungspflichtig sind, sowie Freiflächenanlagen, die ersatzweise für Solaranlagen auf oder an Gebäuden errichtet werden dürfen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Vorhabenträger von modernisierten Windenergieanlagen an Land (Repowering), sofern diese nach Durchführung der Modernisierung eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt erreichen.
(3) Für Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, deren Anlagen vor Erlass dieses Gesetzes errichtet oder in Betrieb genommen wurden, ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151), entsprechend anzuwenden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
(2) Im Übrigen ist § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 4 Beteiligungspflicht, Ersatzbeteiligung
(1) Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung. Vor Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den Anspruchsberechtigten mit dem Ziel, eine Übereinstimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen. Sofern mehrere Anspruchsberechtigte zu beteiligen sind, haben die Anspruchsberechtigten gegenüber dem Vorhabenträger einen Verhandlungsvertreter zu benennen. Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags erfolgen, spätestens jedoch bis einen Monat nach Erhalt der Genehmigung.
(2) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten finanziell angemessen am Ertrag des Vorhabens zu beteiligen. Hierfür haben der Vorhabenträger und die Anspruchsberechtigten Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung zu einigen. Sofern mehrere Anspruchsberechtigte zu beteiligen sind, haben die Anspruchsberechtigten gegenüber dem Vorhabenträger einen Verhandlungsvertreter zu benennen. Grundlage für die Verhandlungen ist der vom Vorhabenträger vorzulegende Beteiligungsentwurf. Der Verhandlungsvertreter teilt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Beteiligungsvereinbarung seine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge an den Vorhabenträger mit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nach Ablauf der Frist keine Mitteilung beim Vorhabenträger eingegangen ist. Die Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigung nachzuweisen. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Anlage eintreten.
(3) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Anspruchsberechtigten vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger im bestmöglichen Sinne und dem Ziel des Gesetzes Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach dem § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitbeinhalten, kann über diese aber auch hinausgehen beziehungsweise diese ergänzen.
(4) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 2 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an der Anlage vorgesehen werden:
(Stand: 22.07.2024)
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