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SFZG - Saarländisches Flächenzielgesetz
Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Saarland
- Saarland -
Vom 12. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 27 vom 18.07.2024 S. 457 i.K.)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern.
§ 2 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz setzt die Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), um, trifft ergänzende sowie konkretisierende Regelungen und begründet Berichtspflichten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Windenergiegebiete im Sinne dieses Gesetzes sind Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.
(2) Im Übrigen ist § 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 4 Verpflichtung der kommunalen Planungsträger
(1) Zur Erfüllung der Pflicht des Landes nach § 3 Absatz 1 und Absatz 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes werden die in der Anlage aufgeführten kommunalen Teilflächenziele festgelegt. Die kommunalen Planungsträger sind verpflichtet, den prozentualen Anteil der Fläche ihres Planungsraums für Windenergie an Land auszuweisen, der mindestens dem für ihren Planungsraum festgelegten kommunalen Teilflächenziel entspricht. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2030 mindestens die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. Die Größe der Gemeindefläche kann zum Zweck der Orientierung der Spalte 3 der Anlage entnommen werden.
(2) Das kommunale Teilflächenziel für den Regionalverband Saarbrücken ersetzt die kommunalen Teilflächenziele der Gemeinden, die dem Regionalverband angehören.
§ 5 Anrechenbare Flächen
Für die Anrechnung von Flächen ist § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden.
§ 6 Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der kommunalen Teilflächenziele
Für die Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der kommunalen Teilflächenziele ist § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden.
§ 7 Berichtspflichten; Monitoring
(1) Die kommunalen Planungsträger berichten dem für Energie zuständigen Ministerium jährlich zum 28. Februar, erstmals zum 28. Februar 2025, über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung der Flächen nach Maßgabe des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des § 98 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), sowie dieses Gesetzes, und zwar über
(2) Die oberste Immissionsschutzbehörde berichtet dem für Energie zuständigen Ministerium jeweils zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 30. Juni 2024, nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes über den Stand der Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land. Die Meldung hat den georeferenzierten Ort oder die georeferenzierte Lage, die Anzahl und Leistung der Windenergieanlagen an Land sowie die Dauer von Genehmigungsverfahren und der Verfahrensschritte von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung zu umfassen.
(3) Die ausgewiesenen oder für eine Ausweisung vorgesehenen Flächen sollen nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in Form von Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) gemeldet werden, sofern diese Daten für den jeweiligen Planungsraum vorliegen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die ausgewiesenen oder für eine Ausweisung vorgesehenen Flächen nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in Form von Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) gemeldet werden.
§ 8 Verordnungsermächtigung
(1) Das für Energie zuständige Ministerium passt durch Rechtsverordnung die kommunalen Teilflächenziele in der Anlage entsprechend an, wenn sich ein kommunaler Planungsträger durch Vertrag mit einem anderen kommunalen Planungsträger verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 4
(Stand: 22.07.2024)
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