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Regelwerk, Energie

SDUG - Solarkataster- und Datenbereitstellungsumsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung von Solarkatastern und landesweiten Datenbereitstellungen

- Saarland -

Vom 13. November 2024
(Amtsbl. Nr. 46 vom 28.11.2024 S. 938)



§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Unterstützung der Einführung von Solarkatastern. Ferner dient es der Unterstützung der Wärmeplanung sowie ihrer Umsetzungsmaßnahmen durch Regelungen zur Datenbereitstellung für die Wärmewende im Saarland.

§ 2 Solarkataster

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können Solarkataster einrichten, in denen die Eignung von Dachflächen und Flächen des ruhenden Verkehrs sowie sonstiger Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Wärmegewinnung und zur Stromerzeugung erfasst wird. Zu diesem Zweck dürfen Daten

  1. zur Lage des Gebäudes (Anschrift, Flurstücksbezeichnung),
  2. zu Größe, Ausrichtung, Neigung und Verschattung der Dachfläche und Flächen des ruhenden Verkehrs,
  3. zur maximalen Größe der Installationsfläche,
  4. zur maximalen Größe der Kollektor- oder Modulfläche,
  5. zum maximalen Energieertrag sowie
  6. zur maximalen CO2-Reduzierung verarbeitet werden.

(2) Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten dürfen insbesondere durch die Anfertigung und Nutzung von Luftaufnahmen gleich welcher Art sowie durch deren Auswertung gewonnen werden. Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten dürfen mit Geobasisdaten und mit Gebäudedaten der Vermessungsämter verknüpft sowie in Bezug auf die Nutzung solarer Strahlungsenergie qualitativ klassifiziert, analysiert und visualisiert werden.

(3) Die Daten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dürfen für die folgenden Zwecke erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert, verwendet, offengelegt und übermittelt werden:

  1. Bereitstellung der Daten "Neigung", "maximale PV-Fläche", "Einstrahlung" und "Verschattung" eines Daches beziehungsweise einer Fläche im Internet zum Abruf für jedermann.
  2. Bereitstellung der Ergebnisse bezüglich der Eignung eines Daches oder einer Fläche für die Nutzung von Strahlungsenergie im Internet zum Abruf für jedermann.
  3. Bereitstellung einer Anwendung im Internet zum Abruf für jedermann zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Nutzung eines Daches für solare Strahlungsenergie anhand von vom Nutzer einzugebenden Verbrauchsdaten und damit einhergehende Übermittlung der Daten an den jeweiligen Anwender.

Wenn es ermöglicht wird, dass Verbrauchsdaten von Nutzern der Internetanwendung selbst eingegeben werden, so sind diese unmittelbar nach Erstellung des Ergebnisses der Berechnung automatisiert zu löschen.

(4) Soweit die Eigentümer der erfassten Gebäude oder Flächen der Bereitstellung im Internet zum Abruf durch jedermann nach § 2 Absatz 3 widersprechen, ist der Abruf im Internet vom Verantwortlichen umgehend zu sperren. Auf das unbefristete Widerspruchsrecht ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Bekanntmachung sowie dauerhaft im Internet hinzuweisen.

§ 3 Datenverarbeitung für die Wärmewende

(1) Soweit eine planungsverantwortliche Stelle Daten, die für die Aufgabenerfüllung nach § 15 und § 16 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) erforderlich sind, nicht oder nicht vollständig erhoben hat oder das Land ein berechtigtes Interesse hat, darf das für Energie zuständige Ministerium anstelle der planungsverantwortlichen Stelle diese Daten nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Wärmeplanungsgesetzes erheben und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Soweit eine nach dieser Vorschrift im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt wird und die Weitergabe von bei der Wärmeplanung erhobenen Daten auch im Übrigen zulässig ist, besteht ein Anspruch auf Datenübermittlung gegenüber dem für Energie zuständigen Ministerium, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.

(2) Die von der planungsverantwortlichen Stelle bei der Wärmeplanung erhobenen Daten dürfen auch zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, verarbeitet und weitergegeben werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Dies ist insbesondere anzunehmen für die

  1. Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung,
  2. Erstellung energetischer Quartierskonzepte,
  3. Erstellung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie
  4. Erstellung von Solarkatastern, Wärmekatastern oder ähnlichen Planungshilfen durch eine öffentliche Stelle, soweit diese zumindest auch der Durchführung oder Umsetzung der Wärmeplanung dient.

Soweit eine nach dieser Vorschrift im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt wird und die Weitergabe von bei der Wärmeplanung erhobenen Daten auch im Übrigen zulässig ist, besteht ein Anspruch auf Datenübermittlung gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle.


ENDE

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