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Regelwerk; Klimaschutz

SKSG - Saarländisches Klimaschutzgesetz
Gesetz zum Klimaschutz im Saarland

- Saarland -

Vom 12. Juli 2023
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 14.07.2023 S. 620)



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Klimaschutzziele und Klimaanpassungsziele für das Saarland festzulegen und die rechtlichen Grundlagen für die Erreichung dieser Ziele sowie für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Ergänzung zu nationalen, europäischen und internationalen Anstrengungen zu schaffen, um eine nachhaltige Verbesserung des Klimaschutzes sowie eine Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels zu erreichen.

(2) Das Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit unter Berücksichtigung der Aspekte von Gesundheitsförderung und Prävention, der Versorgungssicherheit, der Preisstabilität, der gewerblichen und industriellen Wertschöpfung, der Arbeitsplatzsicherheit im Sinne guter Arbeit, der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Gerechtigkeit sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Lebensgrundlage und Lebensqualität der saarländischen Bevölkerung. Klimaschutz wird zugleich als Beitrag für die Modernisierung des Wirtschaftsstandortes sowie für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und die Stärkung der Zukunftsfähigkeit der saarländischen Wirtschaft im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung verstanden.

§ 2 Anwendungsbereich

Soweit europa- und bundesrechtliche Vorgaben zum Klimaschutz sowie zur Klimaanpassung abschließend sind, finden die Vorgaben dieses Gesetzes keine Anwendung. Soweit die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange bei Entscheidungen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Abwägungssystematik ergänzende Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW), die im Saarland entstehen.

(2) Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.

(3) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen, sowie Beliehene mit einer Beschäftigtenzahl von zehn oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.

Abschnitt 2
Ziele und Grundsätze des Klimaschutzes und der Klimaanpassung

§ 4 Klimaschutzziele, Klimaanpassungsziele

(1) Als wesentlicher Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Bundes soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen im Saarland bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen im Jahr 1990 gesenkt werden. Bis zum Jahr 2045 soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten finden dabei entsprechende Berücksichtigung.

(2) Die Landesregierung schlägt im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes nach § 12 Absatz 2 bis spätestens zum 31. Dezember 2028 ein weiteres quantitatives Zwischenziel für das Jahr 2040 vor, das geeignet ist, das Ziel bis 2045 zu erreichen, und legt dieses dem Landtag zur Entscheidung vor.

(3) Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sollen durch handlungsfeldspezifische und auf die jeweilige Region abgestimmte Anpassungsmaßnahmen begrenzt werden.

(4) Subjektive Rechte und sonstige klagbare Rechtspositionen werden durch oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

§ 5 Grundsätze

(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach § 4 kommt dem Schutz natürlicher Ressourcen, der Einsparung und effizienten Nutzung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Ökologische, soziale, gesundheitliche und ökonomische Belange werden bestmöglich berücksichtigt.

(2) Bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen kommt den Handlungsfeldern menschliche Gesundheit, Bauwesen, Wasserhaushalt sowie Wasserwirtschaft, Boden, biologische Vielfalt, Land- und Forstwirtschaft sowie Verkehr und Verkehrsinfrastruktur eine besondere Bedeutung zu. Der Katastrophenschutz ist in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(3) Natürliche Kohlenstoffspeicher im Land sollen unter Beachtung der weiteren Belange des Klimaschutzes, wie des Ausbaus erneuerbarer Energien, erhalten, geschützt und aufgebaut werden.

(4) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele dieses Gesetzes bestmöglich berücksichtigt werden.

(5) Zur Finanzierung der Maßnahmen des Klimaschutzes sind auch Mittel des Bundes und Mittel aus europäischen Förderprogrammen zur Finanzierung heranzuziehen.

Abschnitt 3
Instrumente zur Umsetzung der Gesetzesziele

§ 6 Klimaschutzkonzept

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