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Verordnung zur Anordnung der persönlichen und sachlichen
Gebührenfreiheit für die Erlaubnis zum Betrieb von Erdwärmepumpen
- Saarland -
Vom 20. Juli 2007
(ABl. Nr. 31 vom 02.08.2007 S. 1538aufgehoben)
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Gebührenbefreiung
In Fällen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes für den Betrieb von Wärmepumpen sind alle natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten Rechtes, ausgenommen Unternehmen, die nach der Definition der Europäischen Union nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, von der Entrichtung einer Gebühr befreit.
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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