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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Vom 17. März 2009
(Amtsbl. Nr. 13 vom 02.04.2009 S. 562; 07.12.2015 S. 2215 *)
*) Zuständigkeit geändert und Entfristet
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) verordnet die Landesregierung zur Ausführung
§ 1 Zuständige Behörde
Die Zuständigkeit für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes sowie der Durchführungsrechtsvorschriften und der entsprechenden Verordnungen zur Kennzeichnung auf Grund dieses Gesetzes wird auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen.
(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz ist die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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