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Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Energieeinsparungsgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. September 2002
(GVBl. Nr. 12 vom 31.10.2002 S. 210; 16.09.2003 S. 503 * ;10.12.2003 S. 691; 16.03.2015 S. 96 *; 23.09.2016 S. 835 16; 26.07.2023 S. 443aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-330
Nachfolgend geregelt durch " GEGZustVO-SH - Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz und der Verordnung über Heizkostenabrechnung"vom 26. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 17.08.2023 S. 443)
* Änderung der Ressortbezeichnungen
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 17. Mai 1982 (GVOBl. Schl.-H. S5. 143), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für
(2) Das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die Durchführung der Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 26d Energieeinsparverordnung.
§ 2 Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Der Vorstand der Eichdirektion Nord ist zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 29. August 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 436), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 30.08.2023)
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