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Regelwerk, Energie

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Energieeinsparungsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. September 2002
(GVBl. Nr. 12 vom 31.10.2002 S. 210; 16.09.2003 S. 503 * ;10.12.2003 S. 691; 16.03.2015 S. 96 *; 23.09.2016 S. 835 16; 26.07.2023 S. 443aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-330



Nachfolgend geregelt durch " GEGZustVO-SH - Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz und der Verordnung über Heizkostenabrechnung"vom 26. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 17.08.2023 S. 443)

* Änderung der Ressortbezeichnungen

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 17. Mai 1982 (GVOBl. Schl.-H. S5. 143), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten

§ 1 16

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für

  1. die Durchführung der Energieeinsparungsverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789), soweit Ressortvorschriften keine andere Behörde oder Stelle für die Überwachung der Anwendung und der Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung bestimmen.
  2. Befreiungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250).

(2) Das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel ist zuständig für die Durchführung der Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 26d Energieeinsparverordnung.

§ 2 Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Der Vorstand der Eichdirektion Nord ist zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.

§ 3 16

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 29. August 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 436), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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(Stand: 30.08.2023)

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