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ZustVO Atomgesetz - Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Januar 1978
(GVOBl. S. 16; 08.09.08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 18.05.2018 S. 351aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-67
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist
(2) Genehmigungen nach den §§ 7, 7a und 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf, die Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind an das Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gebunden.
(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt,
(2) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt,
(3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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