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Regelwerk, Strahlenschutz

StrVG-ZustVO - Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 15.Januar 1990
GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 50; 30.11.1994 S. 527; 24.10.1996 S. 652; 13.2.2001, S. 34; 16.4.2002, S. 70; 16.9.2003, S. 503; 12.10.2005 S. 487; 08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 18.05.2018 S. 351aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-194



Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

§ 3

Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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(Stand: 23.07.2018)

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