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Regelwerk; Energienutzung

EnVKZustVO - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 146 vom 14.11.2025 i.K.)



§ 1 Zuständige Behörde

Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde nach

  1. § 3 Absatz 4 Satz 3 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz ( EnVKG) vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) und
  2. § 5 Absatz 1 EnVKG.

§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Die Befugnis der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 EnVKG wird auf die für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde übertragen.


ENDE

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