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Regelwerk

Richtlinie zur Förderung der energetischen Nutzung von Biomasse im ländlichen Raum durch das Land Schleswig-Holstein
Initiative "Biomasse und Energie" -

Vom 8. Mai 2007
(Amtsbl. S. 408; 07.12.2009 S. 1397aufgehoben)
Gl.Nr.: 6603.15



Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Az.: - VII 345 - 604.621.1 -

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Förderung der Anpassung und Entwicklung ländlicher Räume ist ein wesentliches Ziel der europäischen Agrarpolitik. Auch energiepolitische Aspekte spielen in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle. Nach dem Weißbuch der EU-Kommission "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger" zählt die Bioenergie zu den aussichtsreichsten und vielversprechendsten Teilbereichen. Entsprechend dem "Aktionsplan für Biomasse" der EU-Kommission könnte der Anteil der Biomassenutzung bis 2010 verdoppelt werden - im Einklang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis, unter Wahrung einer nachhaltigen Biomasseerzeugung und ohne nennenswerte Beeinträchtigungen der inländischen Nahrungsmittelerzeugung. Mit einer verstärkten energetischen Biomassenutzung sind folgende Vorteile verbunden:

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können

erhalten.

4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

4.1 Die Zuwendung für Investitionsmaßnahmen erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch einen in der Regel nicht rückzahlbaren Zuschuss. Bis zur Hälfte der Zuwendung kann als bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, dessen Rückführung frühestens im vierten Jahr nach Inbetriebnahme der Gesamtanlage beginnt. Einzelheiten hierzu regelt der jeweilige Bewilligungsbescheid. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Investitionen bzw. Aufwendungen, soweit sie zur Erreichung des Förderzweckes unmittelbar erforderlich sind. Nachgewiesene Planungskosten sind bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der förderfähigen Investitionskosten zuwendungsfähig. Nicht förderfähig sind

4.3 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

5 Verfahren

5.1 Zuschüsse gemäß Nummer 4 können nur gewährt werden, wenn mit der Realisierung der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmebeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines entsprechenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Erteilung eines Planungsauftrages gilt nicht als Maßnahmebeginn. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen. Bewilligungsstelle für die Förderung gemäß Nummer 4 ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, Telefon (04347) 7 04-0. Formgebundene Anträge zur Maßnahmenförderung sind bei der Bewilligungsstelle erhältlich und dort zu stellen. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Auszahlungsantrages nach Abschluss, Abrechnung und Prüfung des Verwendungsnachweises der Maßnahme. Bei einem Zuschuss von mehr als 50.000 Euro ist eine Auszahlung in mehreren Raten möglich. Die ratenweise Auszahlung ist jeweils an die vorherige Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises gebunden. Ratenzahlungen können insgesamt bis zur Höhe von 80 Prozent der bewilligten Zuwendung gewährt werden. Die Auszahlung des verbleibenden Restbetrages erfolgt erst nach Abschluss des Vorhabens und Prüfung der Gesamtabrechnung. Die Bewilligungsstelle kann die Auszahlung von weiteren Auflagen abhängig machen, sofern es für die Erreichung des Förderzieles notwendig ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach Schlusszahlung einen vom Rechnungsprüfungsamt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe geprüften Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle vorzulegen.

5.2 Die Realisierung der Maßnahme soll innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung abgeschlossen sein. Mit der Maßnahme ist spätestens sechs Monate nach Bewilligung zu beginnen. Die Schlusszahlung ist unter Vorlage von Originalrechnungs- und -zahlungsbelegen innerhalb von 30 Monaten nach Bewilligung zu beantragen, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme Anderenfalls werden - maximal bis zur Höhe der bewilligten Zuwendung - die bis zu einem festgesetzten Stichtag nachgewiesenen Kosten gefördert, soweit der Förderzweck insgesamt erreichet wurde.

5.3 Sonstige Zuwendungen öffentlicher Steller schließen die Förderung nach diesen Grundsätzen nicht generell aus. Sie sind jedoch auf den Förderbetrag nach dieser Richtlinie anzurechnen. Dies gilt nicht für Fördermittel, die zur Finanzierung der Eigenmittel zur Verfügung gestellt werden.

5.4 Die Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Bewilligungsstelle Nachweise und Messergebnisse über den Betrieb der Anlage jährlich für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem ersten vollen Betriebsjahr einzureichen. Die zu beobachtenden Parameter werden im jeweiligen Bewilligungsverfahren definiert. Der Umfang wird mit dem Zuwendungsbescheid im Einzelnen festgelegt. Werden die Nachweise und Messergebnisse nicht vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die gewährte Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

5.6 Für den Nachweis der förderfähigen Kosten und der sachgerechten Verwendung der Zuwendung hat die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ein gesondertes Abrechnungskonto in der Buchhaltung einzurichten. Die Einrichtung des Kontos muss vor der ersten Auszahlung nachgewiesen werden. Nur die dort verbuchten Zahlungen sind Grundlage einer Prüfung der Förderfähigkeit.

6 Sonstige Regelungen

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle sowie dem Landesrechnungshof und der Europäischen Kommission oder deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die Prüfung durch Bereitstellung von Unterlagen zu ermöglichen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( §§ 106 ff. LVwG) und die VV/VV-K zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Unbeschadet der Regelungen in den VV/VV-K zu § 44 LHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen AnBest-K ist die beabsichtigte Änderung der Zweckbestimmung, die Stilllegung, der Abbruch sowie der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von geförderten Anlagen und Einrichtungen der Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die vorherige Zustimmung der Bewilligungsstelle einzuholen. Soweit Fördermittel an Betriebe und Unternehmen gewährt werden, handelt es sich um Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 6 des Strafgesetzbuches. Tatsachen, von denen nach diesen Richtlinien oder nach den §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. l S. 2034) die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention abhängen, sind subventionserhebliche Tatsachen (siehe auch § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489)). Die Gewährung einer Zuwendung kann unbeschadet der Regelungen der VV/VV-K zu § 44 LHO auch nachträglich mit Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 Landesverwaltungsgesetz verbunden werden. Im Falle einer Rechtsnachfolge kann von einer Rückforderung der Zuwendungen nach §§ 106 ff. Landesverwaltungsgesetz abgesehen werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sicherstellt, dass die sich aus der Inanspruchnahme der Zuwendung ergebenden Verpflichtungen übertragen werden. Das gilt auch für jede weitere Rechtsnachfolge. Im Falle der Übertragung ist die vorherige Zustimmung der Bewilligungsstelle erforderlich.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2011.

ENDE

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