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Regelwerk; Erneuerbare-Energien

EEErtrBetG - Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz
Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen

- Sachsen -

Vom 12. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 522 i.K.; 10.09.2025 S. 350 25)



§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. "Betreiber" bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch diejenigen, welche die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 2 beantragen sowie deren Rechtsnachfolger,
  2. "Freiflächenanlagen" jede Solaranlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 2 Zahlungsverpflichtung

Betreiber von

  1. Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder
  2. Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt

sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlagenach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.

§ 3 Anspruchsberechtigte Gemeinden 25

(1) Anspruchsberechtigt sind im Fall von

  1. § 2 Nummer 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich im Umkreis von 2.500 Meter um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage befindet,
  2. § 2 Nummer 2 die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage ganz oder teilweise errichtet wird.

(2) Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber verpflichtet. Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.

(3) Überschneidet sich der Umkreis nach Absatz 1 mit der Fläche benachbarter Bundesländer oder Staaten oder erstreckt sich eine Freiflächenanlage auf Flächen benachbarter Bundesländer oder Staaten, so bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde ohne Berücksichtigung dieser Flächen.

(4) Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, muss der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die anspruchsberechtigen Gemeinden verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 1 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander.

§ 4 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen 25

(1) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie die fiktive Strommenge im Sinne von Nummer 7.2 Satz 1 der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 genehmigt werden, 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.

(3) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.

(4) Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden. Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.

§ 5 Individualvereinbarung 25

(1) Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 4 liegt.

(2) Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 2 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 2 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben

Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 und einem Wert in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge liegt.

(3) Die Vereinbarung kann eine Beteiligungsoption für Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Der Betreiber ist frei in der Wahl der Beteiligungsoption. Es kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Gründung einer Projektgesellschaft,

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