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Regelwerk; Erneuerbare-Energien

EEErtrBetG - Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz
Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen

- Sachsen -

Vom 12. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 522 i.K.)



§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. "Betreiber" bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch diejenigen, welche die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage im Sinne des § 2 beantragen sowie deren Rechtsnachfolger,
  2. "Freiflächenanlagen" jede Solaranlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 2 Zahlungsverpflichtung

Betreiber von

  1. Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder
  2. Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt

sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlagenach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.

§ 3 Anspruchsberechtigte Gemeinden

(1) Anspruchsberechtigt sind im Fall von

  1. § 2 Nummer 1 die Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich im Umkreis von 2.500 Meter um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage befindet,
  2. § 2 Nummer 2 die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage ganz oder teilweise errichtet wird.

(2) Sind mehrere Gemeinden wegen derselben Anlage anspruchsberechtigt, bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der jeweiligen Fläche. Zur Ermittlung dieser Flächenanteile ist der Betreiber verpflichtet. Auf Verlangen einer anspruchsberechtigten Gemeinde ist die Ermittlung der Flächenanteile in geeigneter Form offenzulegen.

(3) Überschneidet sich der Umkreis nach Absatz 1 mit der Fläche benachbarter Bundesländer oder Staaten oder erstreckt sich eine Freiflächenanlage auf Flächen benachbarter Bundesländer oder Staaten, so bestimmt sich der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde ohne Berücksichtigung dieser Flächen.

(4) Lehnen eine oder mehrere Gemeinden eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden entfallende Betrag auf die anspruchsberechtigen Gemeinden verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 1 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Landesgebiet zueinander.

§ 4 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung

(1) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung beträgt bei Windenergieanlagen 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie die fiktive Strommenge im Sinne von Nummer 7.2 Satz 1 der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung beträgt bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.

(3) Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden. Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.

§ 5 Individualvereinbarung

(1) Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtung gemäß § 4 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 liegt. Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.

(2) Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, kann der Betreiber eine Vereinbarung nach Absatz 1 schließen.

(3) Der Betreiber hat dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Individualvereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, die Individualvereinbarung zu veröffentlichen.

§ 6 Zweckbindung, Exklusivität

(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen

  1. zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
  2. zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  3. zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten oder von Einrichtungen, die der Bildung oder Freizeit dienen,
  4. zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde,
  5. zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude,
  6. zur Förderung des Natur- und Artenschutzes,
  7. für Klimaschutz und Klimaanpassung.

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