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Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat
- Sachsen -
Vom 16. Februar 2006
(ABl. Nr. 11 vom 16.03.2005 S. 287aufgehoben)
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen fördert:
nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2 Programmteil A
2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1.1 die Umrüstung von kohlebefeuerten Feuerungsanlagen für den Einsatz von umweltfreundlichen Energieträgern (insbesondere Erdgas, Flüssiggas und Heizöl extraleicht [EL]), ausgenommen Biomasse (siehe Nummern 3.1.2 und 3.1.3), zur Wärmeerzeugung;
2.1.2 die Errichtung von Anlagen zur Kälteerzeugung mittels Sorptionskältemaschinen, sofern Solar-, Fern- oder Abwärme als Antriebsenergie verwendet wird;
2.1.3 die Errichtung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW), soweit eine Feuerungswärmeleistung von 5 MW nicht überschritten wird;
2.1.4 die Erstellung von Energiepässen für den Gebäudebestand;
2.1.5 die Erarbeitung kommunaler Energie-/Klimaschutzkonzepte sowie die Einführung kommunaler Energiemanagements;
2.1.6 die Einführung eines betrieblichen Energie- und Stoffstrommanagements.
2.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
2.2.1 für Vorhaben nach Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jedoch nur dann, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, in der jeweils geltenden Fassung 1, handelt.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 sind auch die mit der Erstellung des Energiepasses beauftragten natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts für die oben genannten Zuwendungsempfänger antragsberechtigt;
2.2.2 für Vorhaben nach Nummer 2.1.5 Gebietskörperschaften;
2.2.3 für Vorhaben nach Nummer 2.1.6 KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt für:
2.3.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 wenn die Anlagen nachweislich die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die Förderung erfolgt ausschließlich in Kur- und Erholungsorten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz - SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen (ANVO SächsKurG) vom 24. April 1995 (SächsGVBl. S. 145), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 27), und den Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen vom 10. April 1995 (SächsABl. S. 630), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2000 (SächsABl. S. 1006), und über die Liste der Sächsischen Kur- und Erholungsorte gemäß § 3 Abs. 5 SächsKurG vom 13. Mai 2005 (SächsABl. S. 475) sowie in Kommunen, die den Status eines Kur- und Erholungsortes anstreben und einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben.
2.3.2 Vorhaben nach Nummer 2.1.3 nur dann, wenn der Jahresnutzungsgrad mehr als 70 vom Hundert beträgt. Grundsätzlich ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen;
2.3.3 Vorhaben nach Nummer 2.1.5 nur in Verbindung mit der anschließenden Durchführung einer aus den Untersuchungen resultierenden investiven Maßnahme;
2.3.4 Vorhaben nach Nummer 2.1.6 nur dann, wenn die Ergebnisse ausschließlich betriebsintern verwendet werden.
2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbare Zuwendung. Die Höhe der Förderung beträgt für:
2.4.1 Vorhaben nach Nummer 2.1.1 (Energieträgerumstellung) für Gebietskörperschaften und Gesellschaften, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, sowie gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen bis zu 50 vom Hundert, für die übrigen in Nummer 2.2.1 genannten Zuwendungsempfänger bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Führt der Zuwendungsempfänger zugleich ein Vorhaben angemessener Größe nach Nummer 3.1.1 (Errichtung von Sonnenkollektoranlagen) durch, so erhöht sich der Fördersatz für die Umrüstung der Feuerungsanlage um 10 vom Hundert. Angemessene Größe heißt, dass durch die Sonnenkollektoranlage nachweislich (und zwar anhand einer Ertragsprognose) mindestens 50 vom Hundert des Warmwasserbedarfs oder 10 vom Hundert des Gesamtwärmebedarfs des jeweiligen Nutzers gedeckt werden können;
2.4.2 Vorhaben nach Nummer 2.1.2 bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
2.4.3 Vorhaben nach Nummer 2.1.3 bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
2.4.4 Vorhaben nach Nummer 2.1.4 bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 260 EUR bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 1.530 EUR bei Mehrfamilienhäusern;
2.4.5 Vorhaben nach Nummer 2.1.5 bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
2.4.6 Vorhaben nach Nummer 2.1.6 bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Gutachter.
3 Programmteil B
3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
3.1.1 die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen;
3.1.2 die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse, ausgenommen Einzelfeuerstätten (wie zum Beispiel Heizungsherde, Kachelöfen, offene Kamine);
3.1.3 die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse, ausgenommen Einzelfeuerstätten (wie zum Beispiel Heizungsherde, Kachelöfen, offene Kamine) in Kombination mit der Errichtung einer Sonnenkollektoranlage;
3.1.4 die Umrüstung von Feuerungsanlagen für Heizöl EL auf die energetische Nutzung von Pflanzenölen in Trinkwasserschutzgebieten, ausgenommen Einzelfeuerstätten;
3.1.5 die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biogas einschließlich der Anlagen zur Gewinnung von Biogas, ausgenommen Deponiegasanlagen.
3.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
3.2.1 für Vorhaben nach Nummer 3.1.1 (Sonnenkollektoranlagen) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen;
3.2.2 für Vorhaben nach Nummer 3.1.2 (energetische Nutzung fester Biomasse) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen; ausgeschlossen sind Antragsteller aus Kurorten im Sinne des Sächsischen Kurortegesetzes und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen in Verbindung mit den Bekanntmachungen des SMWa (siehe Nummer 2.3.1) sowie aus Kommunen, die den Status eines Kurortes anstreben und einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben;
3.2.3 für Vorhaben nach Nummer 3.1.3 (energetische Nutzung fester Biomasse in Kombination mit der Errichtung einer Sonnenkollektoranlage) und Nummer 3.1.4 (Pflanzenöl) natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jedoch nur dann, wenn es sich um KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen handelt.
Der Ausschluss aus Nummer 3.2.2 gilt entsprechend;
3.2.4 für Vorhaben nach Nummer 3.1.5 (energetische Nutzung von Biogas) die unter Nummer 2.2.1 genannten Zuwendungsempfänger sowie gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen.
3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt für:
3.3.1 Vorhaben nach Nummer 3.1.1 (Sonnenkollektoranlagen) bei Einsatz typgeprüfter Kollektoren und - bei Anlagen, die ausschließlich der Warmwasseraufbereitung dienen - einem für den Standort und die konkreten Nutzungsbedingungen nachzuweisenden Energiegewinn von mindestens 350 kWh je m2 Kollektorfläche und Jahr;
3.3.2 Vorhaben nach Nummern 3.1.2 und 3.1.3 (energetische Nutzung fester Biomasse) bei Erreichen eines Kesselwirkungsgrades von mindestens 85 vom Hundert bei Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW sowie bei Einhaltung folgender Emissionswerte (bezogen auf 13 Volumenprozent Sauerstoffgehalt im Abgas):
CO (mg/m3):
250 bei Nennwärmeleistung,
500 bei Teillast,Staub (mg/m3):
50 (Zielwert).
Bei einer Nennwärmeleistung größer als 30 kW sind eine Wärmebedarfs- und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben vorzulegen.
Bei der Verfeuerung soll naturbelassenes und aus der heimischen Land- und Forstwirtschaft stammendes Holz (Stückholz, Hackschnitzel und Presslinge entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993) oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge mit gleichwertiger Qualität eingesetzt werden;
3.3.3 Vorhaben nach Nummer 3.1.5 (energetische Nutzung von Biogas)
bei Einhaltung der "Sicherheitsrichtlinien für landwirtschaftliche Biogasanlagen" des Fachverbandes Biogas e.V. vom 5. September 2002, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Anforderung ist von einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen,
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW und mehr bei Erfüllung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511),
bei Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben,
wenn nur Gülle und Festmist mit bis zu 30 vom Hundert Kosubstrat (Originalsubstanz) bezogen auf den Gülle- und Festmisteinsatz vergast werden,
wenn als Kosubstrate nur Stoffe eingesetzt werden, die nach der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung für die Aufbereitung als Sekundärrohstoffdünger zulässig sind. Für die vorgesehene Stoffliste ist die Bestätigung der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft als der für die Düngemittelverkehrskontrolle in Sachsen zuständigen Behörde vorzulegen,
wenn das Lager für die ausgegaste Gülle mit einer Abdeckung versehen ist; eine ständig vorhandene natürliche Schwimmschicht oder eine flächen deckende Strohhäckselschicht erfüllt diese Anforderung,
wenn der Biogasreaktor so ausgelegt ist, dass für die vorgesehenen Ausgangsstoffe substratübliche Mindestverweilzeiten eingehalten werden; für Mischungen sind die Anteile der einzelnen Stoffgruppen, bezogen auf die Trockensubstanz zu berücksichtigen.
Dabei ist für einstufige mesophile Anlagen (Reaktortemperatur 30 bis 45 °C) von folgenden Richtwerten auszugehen:
Schweinegülle | 25 Tage |
Rindergülle | 28 Tage |
Hühnergülle | 20 Tage |
Festmist | 35 Tage |
In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel mehrstufige oder thermophile Anlagen) sind kürzere Verweilzeiten möglich, wenn Eisensalze zur Biogasentschwefelung vermieden werden.
3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteil- beziehungsweise Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt für:
3.4.1 Vorhaben nach Nummer 3.1.1 (Sonnenkollektoren) bis zu 200 EUR je m2 installierter Kollektorfläche, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wer sich an der Durchführung eines einjährigen Messprogramms zur Erfassung der monatlichen Ertragswerte der Sonnenkollektoranlage beteiligt, erhält nach Übergabe der Messwerte an die Bewilligungsbehörde zusätzlich einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 150 EUR;
3.4.2 Vorhaben nach Nummer 3.1.2 (energetische Nutzung fester Biomasse) bis zu 80 EUR je kW Nennwärmeleistung bis zu 30 kW und bis zu 40 EUR je kW Nennwärmeleistung, die über 30 kW hinausgeht;
3.4.3 Vorhaben nach Nummer 3.1.3 (energetische Nutzung fester Biomasse in Kombination mit der Errichtung einer Sonnenkollektoranlage) bis zu 100 EUR je kW Nennwärmeleistung bis zu 30 kW und bis zu 50 EUR je kW Nennwärmeleistung, die über 30 kW hinausgeht, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
3.4.4 Vorhaben nach Nummer 3.1.4 (energetische Nutzung von Pflanzenöl) bis zu 30 kW Nennwärmeleistung 610 EUR und je kW Nennwärmeleistung, die über 30 kW Nennwärmeleistung hinausgeht, bis zu 40 EUR, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
3.4.5 Vorhaben nach Nummer 3.1.5 (Biogas) bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4 Programmteil C
4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen an Anlagen, die dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, wenn sie:
4.1.1 zu einer über den jeweiligen Stand der Technik hinausgehenden oder gegenüber den gesetzlichen Fristen deutlich vorzeitigen Emissionsminderung führen;
4.1.2 eine gegenüber dem Stand der Technik weitergehende Abfall- oder Abwasservermeidung, -verwertung oder -beseitigung ermöglichen;
4.1.3 eine über dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik liegende Erhöhung der Anlagensicherheit bewirken, soweit die Anlagen oder Betriebsbereiche der Störfall-Verordnung unterliegen;
4.1.4 eine Verringerung des spezifischen Energieeinsatzes oder den Ersatz umweltbelastender durch umweltverträgliche Rohstoffe zur Folge haben.
4.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein Betreiber von Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen; bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft jedoch nur dann, wenn es sich um KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen handelt.
4.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 30 vom Hundert der Mehrausgaben gegenüber einer konventionellen Lösung.
5 Programmteil D
5.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
5.1.1 die Beschaffung lärm- und schadstoffarmer Nutzfahrzeuge zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen, einschließlich der Nachrüstung derartiger Fahrzeuge, wenn folgende Anforderungen an die Lärm- und Schadstoffemissionen nachweislich erfüllt werden:
sowie die Erstellung von Konzepten, soweit diese unerlässlich sind, den umwelteffizienten Einsatz dieser Fahrzeuge sicherzustellen;
5.1.2 die Realisierung von Einzelmaßnahmen mit Demonstrations- oder Modellcharakter einschließlich vorbereitender und begleitender Untersuchungen, sofern sie als Teil einer umweltorientierten kommunalen Gesamtverkehrsplanung geeignet sind, dauerhaft zur Reduzierung von Verkehrsemissionen beizutragen.
5.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein für:
5.2.1 Vorhaben nach Nummer 5.1.1
5.2.2 für Vorhaben nach Nummer 5.1.2 Gebietskörperschaften, Unternehmen im Besitz von Gebietskörperschaften sowie Unternehmen, die im öffentlichen Auftrag handeln.
5.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt
5.3.1 für Vorhaben nach Nummer 5.1 vorrangig
5.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4.1 Die Höhe der Förderung beträgt für:
Vorhaben nach Nummer 5.1.1
5.4.2 Vorhaben nach Nummer 5.1.2
für Gebietskörperschaften bis zu 70 vom Hundert, für KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 50 vom Hundert und für alle anderen Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6 Programmteil E
6.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
die Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen (§ § 47c und 47d BImSchG), sofern diese der Vorbereitung und Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen in besonders lärmbelasteten Städten und Gemeinden dienen.
6.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 6.1 können Gebietskörperschaften sein.
6.3 Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendung erfolgt vorrangig in Ballungsräumen (§ 47b Nr. 2 BImSchG).
6.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7 Modell- und Demonstrationsvorhaben
In allen Programmteilen können ungeachtet der genannten Fördergegenstände Demonstrations- und Modellvorhaben gefördert werden, sofern für deren Durchführung ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Dazu zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Vorhabens unerlässlich sind.
7.1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger kann der unter Nummer 2.2.1 genannte Personenkreis sein.
7.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Im Zuwendungsbescheid kann zugelassen werden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an einen Dritten weiterleiten darf. Die Weitergabe ist nur dann förderunschädlich, wenn die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen dem Dritten vertraglich auferlegt werden. Die Mittel sind auch gegenüber dem Dritten als Zuwendungen des Freistaates Sachsen zu bezeichnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die Zuwendungen grundsätzlich nur an solche Unternehmen in privater Rechtsform weitergeben, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen und deren Anteile sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
8.2 Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und notwendig und angemessen sind. Insbesondere sind zuwendungsfähig Ausgaben für:
Ausgaben für Planungsleistungen nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), sind, mit Ausnahme von Vorhaben nach den Nummern 7 und 5.1.2, nur zuwendungsfähig bis zu einem Anteil von höchstens 10 vom Hundert der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
8.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
8.4 Kosten für eine vom Zuwendungsgeber geforderte Evaluierung (Messungen und Dokumentation von Ergebnissen) können mit bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
Ist das Vorhaben nach mehreren Fördertatbeständen förderfähig, so ist, soweit eine getrennte Ermittlung von Einzelfördersätzen nicht möglich oder sinnvoll ist, ein gemittelter Fördersatz zugrunde zu legen.
8.5 Mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft können auch grenzüberschreitende Umweltprojekte im Ausland gefördert werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von den Voraussetzungen der Nummern 2, 3, 4, 5 und 6 kann dabei abgewichen werden. Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit sich diese auf § 44 SäHO beziehen, sind sinngemäß anzuwenden. Durch geeignete Maßnahmen sind insbesondere eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und deren Nachweis sicherzustellen.
8.6 Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie:
8.7 Gefördert werden dürfen gemäß den Bestimmungen der in Nummer 1 genannten Gesetze und Vorschriften nur Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (zum Beispiel Kauf- oder Montagevertrag) zu werten.
8.8 Soweit es sich bei den Zuwendungen (ausgenommen Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 und 2.1.6) um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag als "Deminimis"-Beihilfen nach der Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen gewährt.
Soweit es sich bei den Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 und 2.1.6 um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese ausschließlich als "Deminimis"-Beihilfen gewährt.
Die Gesamtsumme der den Zuwendungsempfänger gewährten "Deminimis"-Beihilfen darf 100.000 EUR, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, nicht übersteigen.
Werden Zuwendungen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22), gewährt, erfolgt dies nach Maßgabe und unter Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen.
8.9 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.
8.10 Die Förderung von Fahrzeugen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass über die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges von sechs Jahren im Rahmen der Wartung und Instandhaltung nicht die volle Funktionsfähigkeit aller emissionsrelevanten Bauteile gewährleistet wird. Dies ist auf Verlangen durch Vorlage der Prüfbescheinigungen zu den regelmäßigen Abgasuntersuchungen bei der Antrags- und Bewilligungsstelle nachzuweisen.
8.11 Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Vorhaben sind umweltschonende Werkstoffe (Produkte mit dem Umweltzeichen) und umweltschonende Verfahren bevorzugt zu verwenden beziehungsweise einzusetzen.
8.12 Ist der Zuwendungsempfänger Vermieter von Wohnraum und stellt die geförderte Maßnahme eine Wertverbesserung dar, so hat er sich zu verpflichten, die Aufwendungen hierfür in Höhe der Zuwendungen nicht auf die Miete umzulegen.
8.13 Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften für investive Vorhaben ist Voraussetzung für die Bewilligung eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
8.14 Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie schließt in der Regel die gleichzeitige Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen aus. Sollen ausnahmsweise Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung von Behörden sowie die Art und Prüfung der Verwendungsnachweise zu entscheiden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers nicht unterschritten wird.
Eine gleichzeitige Nutzung von Mitteln aus dem vorliegenden Programm und aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder von Zulagen nach dem Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3680), ist nicht zulässig.
9 Verfahrensregelungen
9.1 Die Antrags- und Bewilligungsstelle befindet sich beim: Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie Zur Wetterwarte 11.01109 Dresden
Die Beantragung der Zuwendung hat auf dem jeweils geltenden Formblatt zu erfolgen. Es ist nicht zulässig, den Antrag mittels Telefax, Telex oder E-Mail zu stellen. Die Antragsunterlagen sind einfach einzureichen und müssen mindestens enthalten:
Die Vorlage weiterer vorhabensbezogener Unterlagen ist in entsprechenden Anlagen zu den Merkblättern beziehungsweise Datenblättern geregelt.
9.2 Anträge von Gebietskörperschaften auf Gewährung von Zuwendungen für investive Vorhaben sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146) zur Abgabe der erforderlichen gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme vorzulegen.
9.3 Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften für investive Vorhaben, die einen Betrag von 2,6 Mio. EUR überschreiten, ist von der Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde (Regierungspräsidien) einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung der Bewilligungsstelle die Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme nicht erfolgt, so ist von einer Zustimmung zu den Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
9.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes geregelt oder zugelassen ist. Die Auszahlung der Mittel darf erst erfolgen, wenn die öffentlich-rechtlichen Zulassungen zumindest für den Teil vorliegen, der aus den ausgezahlten Mitteln finanziert werden soll.
9.5 Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Rückforderung der Zuwendung und der Verzinsung des Rückforderungsbetrages gelten § 44 SäHO sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.
10 Schlussbestimmungen
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft darf im Einzelfall eine Abweichung von Nummern 2.1, 3.1, 4.1, 5.1 und 6.1 dieser Richtlinie zulassen, wenn ein überragendes Landesinteresse dies gebietet und der Zweck der Förderung gewahrt bleibt.
11 In-Kraft-Treten
11.1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008, sofern sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 28. November 2001 (SächsABl. 2002 S. 16), geändert durch Richtlinie vom 16. März 2005 (SächsABl. S. 322), außer Kraft.
11.2 Über Anträge, die vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie unter Beifügung vollständiger Antragsunterlagen gestellt worden sind, wird nach den bis dahin geltenden Vorschriften entschieden.
______________________
1) Derzeit: Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen - Az.: K(2003) 1422 - (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
2) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42).
ENDE |
(Stand: 13.03.2023)
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