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LWindGG - Landeswindenergiegebietegesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. März 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 22.03.2024)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Ausbau der Windenergienutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Hierfür sind die Verpflichtungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ( WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), zu erfüllen. In Rheinland-Pfalz sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen.
§ 2 Festlegung und Umsetzung regionaler Teilflächenziele
(1) Zur Erreichung des Ziels, spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen, werden regionale Teilflächenziele Windenergie für die Regionen der Planungsgemeinschaften Mittelrhein-Westerwald, Rheinhessen-Nahe (mit Ausnahme des Gebietes der kreisfreien Stadt Worms), Region Trier und Westpfalz sowie den rheinlandpfälzischen Teil des Verbandes Region Rhein-Neckar in Höhe von mindestens 1,4 v. H. der jeweiligen Regionsfläche festgelegt.
(2) Die Planungsgemeinschaften und der Verband Region Rhein-Neckar weisen die nach Absatz 1 erforderlichen Flächen durch entsprechende Beschlussfassung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in regionalen Raumordnungsplänen aus (Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG). Der Flächenüberhang einer Region kann nach Maßgabe des § 3 auf eine andere Region übertragen werden, um das spätestens bis zum 31. Dezember 2027 zu erreichende regionale Teilflächenziel von 1,4 v. H. zu erreichen.
(3) Die für die Ausweisung der Windenergiegebiete anrechenbare Fläche bestimmt sich nach § 4 WindBG in der jeweils geltenden Fassung. Soweit möglich, sind Bestimmungen im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausgewiesenen Fläche zu treffen und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen zu vermeiden.
§ 3 Flächenüberhang
(1) Eine Planungsgemeinschaft, die das regionale Teilflächenziel nach § 2 aufgrund zwingender regionsspezifischer Beschränkungen nicht erreichen kann, soll frühzeitig mit einer anderen Planungsgemeinschaft, die mehr als 1,4 v. H. ihrer Regionsfläche als Windenergiegebiete ausweisen kann (Flächenüberhang), die Übertragung des Flächenüberhangs in Schriftform vereinbaren. Im Vertrag sind insbesondere die Rechtsfolgen im Falle des § 4 Abs. 2 WindBG zu regeln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verband Region Rhein-Neckar.
(2) Sobald und soweit ein Flächenüberhang im Rahmen eines beschlossenen regionalen Raumordnungsplans nach § 2 ausgewiesen und in Hektar beziffert wurde, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Flächenüberhang im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 3 zwischen den Regionen übertragen.
§ 4 Ziele der Raumordnung
Die in der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2023 (GVBl. S. 4), in Kapitel 5.2.1 festgelegten Ziele der Raumordnung zur Errichtung von Windenergieanlagen sind von den Planungsgemeinschaften und dem Verband Region Rhein-Neckar zu beachten; eine diesen Zielen widersprechende Ausweisung von Windenergiegebieten ist abweichend von § 249 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), nicht erforderlich, um die regionalen Teilflächenziele nach § 2 zu erreichen.
§ 5 Vorlage, Datenübermittlung und Genehmigung
(1) Die nach § 2 aufzustellenden regionalen Raumordnungspläne sind der obersten Landesplanungsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember 2026 unter Darstellung des Flächenanteils der Windenergiegebiete und der anrechenbaren Fläche nach § 2 Abs. 3 in Hektar vorzulegen. Die zugrunde liegenden digitalen Daten sind binnen gleicher Frist der obersten Landesplanungsbehörde zu übermitteln. Zum Zwecke der Aufnahme von Hinweisen in das Liegenschaftskataster sind die Angaben zu Windenergiegebieten von den Planungsgemeinschaften und dem Verband Region Rhein-Neckar den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden im erforderlichen Umfang digital mitzuteilen.
(2) Ein raumordnerischer Vertrag nach § 3 Abs. 1 ist der obersten Landesplanungsbehörde unverzüglich nach Unterzeichnung als Abschrift, spätestens bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegen. Über den Beginn und den Stand entsprechender Verhandlungen ist der obersten Landesplanungsbehörde fortlaufend zu berichten.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde trifft in ihrer Genehmigungsentscheidung die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 WindBG in der jeweils geltenden Fassung, dass der regionale Raumordnungsplan mit dem regionalen Teilflächenziel nach § 2 Abs. 1 im Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das regionale Teilflächenziel nach § 2 Abs. 1 nicht erreicht wird. Ein nach
(Stand: 25.03.2024)
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