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Regelwerk, Energie

AGWPG - Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. April 2025
(GVBl. Nr. 5 vom 25.04.2025 S. 87)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes ( WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394). Nach Maßgabe des § 3 wird die Aufgabe der Wärmeplanung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf kommunale Gebietskörperschaften übertragen. Zweck der Wärmeplanung ist insbesondere, der Öffentlichkeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob und mit welcher zentralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus vor Ort gerechnet werden kann, sowie einen Beitrag zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu leisten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. "Gemeindegebiet" das Gebiet der Gemeinde, für die eine Wärmeplanung durchgeführt wird,
  2. "Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Abs. 1 WPG" die durch § 5 Abs. 2 WPG eingeschränkte Verpflichtung und
  3. "Durchführung einer gemeinsamen Wärmeplanung" die Durchführung der Wärmeplanung, deren Ergebnis ein gemeinsamer Wärmeplan sein kann.

§ 3 Planungsverantwortliche Stelle

(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Abs. 1 WPG und zur Erfüllung der Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle nach Teil 2 WPG wird auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen; sie sind damit planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG. Sie erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Wärmeplans begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen das Land und die planungsverantwortlichen Stellen.

(2) Mehrere planungsverantwortliche Stellen können nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WPG für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen.

§ 4 Vereinfachte Wärmeplanung

(1) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 WPG kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.

(2) In dem vereinfachten Verfahren kann die planungsverantwortliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen

  1. den Kreis der nach § 7 WPG zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Abs. 2 WPG mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,
  2. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 WPG für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Abs. 2 WPG vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint,
  3. von der Erhebung der gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche bei bestehender leitungsgebundener Versorgung nach Anlage 1 Nr. 1 WPG absehen,
  4. von der Einteilung des beplanten Gebiets in die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte nach § 18 Abs. 3 WPG absehen,
  5. von der Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Abs. 5 Satz 1 WPG absehen,
  6. von der Bestimmung von Eignungsstufen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 WPG absehen,
  7. von der Darstellung der Treibhausgasemissionen nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 WPG absehen,
  8. von der Darstellung des Gebäudetyps nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 Nr. 5 WPG absehen,
  9. von der Darstellung der Baualtersklasse nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 Nr. 6 WPG absehen,
  10. von der Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in industriellen und gewerblichen Prozessen nach Anlage 2 Abschnitt II Satz 4 WPG absehen,
  11. von der Angabe der Indikatoren für die Jahre 2030, 2035 und 2040 nach Anlage 2 Abschnitt III Satz 2 WPG absehen,
  12. von der Differenzierung nach Endenergiesektoren bei der Angabe des Indikators "jährlicher Endenergieverbrauch" nach Anlage 2 Abschnitt III Satz 3 Nr. 1 WPG absehen und
  13. von der Angabe des Indikators "jährliche Emissionen von Treibhausgasen" nach Anlage 2 Abschnitt III Satz 3 Nr. 2 WPG absehen.

§ 5 Anzeige

Die planungsverantwortliche Stelle muss gemäß § 24 WPG den Wärmeplan dem für die Angelegenheiten der Energie zuständigen Ministerium zeitgleich mit der Veröffentlichung im Internet nach § 23 Abs. 3 WPG anzeigen. Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, muss zeitgleich auch der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH vorgelegt werden.

§ 6 Mehrbelastungsausgleich

(1) Das Land gewährt den planungsverantwortlichen Stellen nach § 3

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