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AGWPG - Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. April 2025
(GVBl. Nr. 5 vom 25.04.2025 S. 87)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes ( WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394). Nach Maßgabe des § 3 wird die Aufgabe der Wärmeplanung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf kommunale Gebietskörperschaften übertragen. Zweck der Wärmeplanung ist insbesondere, der Öffentlichkeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob und mit welcher zentralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus vor Ort gerechnet werden kann, sowie einen Beitrag zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu leisten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
§ 3 Planungsverantwortliche Stelle
(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Abs. 1 WPG und zur Erfüllung der Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle nach Teil 2 WPG wird auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen; sie sind damit planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG. Sie erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Wärmeplans begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen das Land und die planungsverantwortlichen Stellen.
(2) Mehrere planungsverantwortliche Stellen können nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WPG für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen.
§ 4 Vereinfachte Wärmeplanung
(1) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 WPG kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.
(2) In dem vereinfachten Verfahren kann die planungsverantwortliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen
§ 5 Anzeige
Die planungsverantwortliche Stelle muss gemäß § 24 WPG den Wärmeplan dem für die Angelegenheiten der Energie zuständigen Ministerium zeitgleich mit der Veröffentlichung im Internet nach § 23 Abs. 3 WPG anzeigen. Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, muss zeitgleich auch der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH vorgelegt werden.
§ 6 Mehrbelastungsausgleich
(1) Das Land gewährt den planungsverantwortlichen Stellen nach § 3
(Stand: 02.05.2025)
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