Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bürgerenergiegesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Mai 2026
(GV. NRW Nr. 12 vom 21.05.2026 S. 305)


Artikel 1

Das Bürgerenergiegesetz NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung eines oder mehrerer Betriebe dienen und innerhalb eines im jeweiligen Regionalplan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) liegen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Versorgung eines oder mehrerer Betriebe innerhalb eines im jeweiligen Regionalplan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) dienen und mittels Direktleitung im Sinne von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, angebunden sind."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist. Satz 1 ist auch auf Bürgerenergiegesellschaften anzuwenden, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht entsprechen. "(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die durch Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, betrieben werden. Satz 1 ist auch auf Windenergieanlagen anzuwenden, die durch Bürgerenergiegesellschaften betrieben werden, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht entsprechen."

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Information und Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs

(1) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung im Sinne der §§ 4 oder 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um einen vollständigen Austausch von Anlagen handelt, hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.

(2) Führt zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Veränderung des Standorts des Vorhabens, welche die beteiligungsberechtigten Gemeinden verändert, so ist die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen hierüber zu informieren. Eine wirksame Beteiligung nach den §§ 7 oder 8 wird hierdurch nicht berührt. Die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Gesetz sind durch die wirksame Beteiligung erfüllt.

(3) Der Vorhabenträger erarbeitet den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung. Vor Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfes tritt der Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit den beteiligungsberechtigten Gemeinden mit dem Ziel, eine Übereinstimmung für einen Beteiligungsentwurf herzustellen. Der frühzeitige Austausch soll nach Einreichung des vollständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags erfolgen, spätestens jedoch bis einen Monat nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

(4) Der Vorhabenträger legt auf Basis des frühzeitigen Austausches nach Absatz 3 bis spätestens sechs Monate nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Standortgemeinden einen Beteiligungsentwurf vor. Den Beteiligungsentwurf legt der Vorhabenträger zudem der zuständigen Behörde zur weiteren Nutzung im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis spätestens zwei Wochen nach Einreichung bei den Standortgemeinden vor. Die Standortgemeinde meldet innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Beteiligungsentwurfes eine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge zum Beteiligungsentwurf an den Vorhabenträger.

" § 4 Informationspflichten des Vorhabenträgers

(1) Der Vorhabenträger hat die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Registrierung des Vorhabens im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion