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Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Vom 25. März 2015
(GV. NRW Nr. 16 vom 31.03.2015 S. 310)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
MÜBaupG NRW - Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 686) , die durch Verordnung vom 18. Januar 2011 (GV. NRW. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 | "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz". |
§ 2 Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Überwachung nach § 13 Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (ABl. EU Nr. L 218 vom 13. August 2008 S. 30).
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Bauproduktengesetz wird der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.
wird aufgehoben.
3. § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma nach dem Wort "Außerkrafttreten" und das Wort "Berichtspflicht" gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, erstmalig zum 31. Dezember 2015, Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung zu erstatten.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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