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Änderungstext
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. Januar 2013
(GV NRW Vom 06.02.2013 S.33)
(Gl.-Nr.230)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Klimaschutzgesetz NRW)
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz ( LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Vorliegende Fachbeiträge sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. | "(3) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z.B. Klimaschutzkonzepte) sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen." |
2. In § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen."
3. In § 12 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Raumordnungspläne müssen auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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