Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Energienutzung

LWPG - Landeswärmeplanungsgesetz NRW
Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Dezember 2024
(GV. NRW Nr. 40 vom 19.12.2024 S. 1177)
Gl.-Nr.: 75



§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, eine flächendeckende Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen verpflichtend einzuführen. Dadurch soll ein Beitrag zu einer effizienten, wirtschaftlichen und klimafreundlichen Wärmeversorgung sowie zum Klimaschutz geleistet werden.

§ 2 Zuständige Stellen und Pflicht zur Wärmeplanung

(1) Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung sind die Gemeinden. Für die Wärmeplanung und die Wärmepläne gilt das Wärmeplanungsgesetz, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Jede Gemeinde hat auf ihrem Hoheitsgebiet die Wärmeplanung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Wärmeplanungsgesetzes durchzuführen. Sie nehmen diese Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den Fristen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes die Erstaufstellung der Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Wärmeplanungsgesetzes vorzunehmen.

(3) Zieljahr im Sinne von § 1 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes ist das Jahr 2045. Die Gemeinden können bei der Erstellung der Wärmepläne auch ein früheres Zieljahr festlegen.

(4) Nach § 25 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes hat die Gemeinde den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und fortzuschreiben.

(5) Das Ergebnis der Überprüfung der Wärmepläne nach Absatz 4 hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung elektronisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, im Folgenden LANUV, zu übermitteln. Wenn ein Wärmeplan fortgeschrieben wird, ist dieser innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln.

(6) Die Gemeinden sind zuständig für mögliche Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes.

(7) Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldung des erwarteten Bedarfs an grünem Methan durch die Gemeinden nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das LANUV. Für die Übermittlung gelten die Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3.

(8) Zuständige Stelle für die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das LANUV. Für die Bewertung der Pläne gelten die Vorgaben nach § 7.

(9) Maßgeblich für die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und für dieses Gesetz ist die am 31. Dezember 2023 beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen gemeldete Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner.

§ 3 Anerkennung bestehender Wärmepläne

(1) Die Pflicht zur Erstaufstellung eines Wärmeplans nach § 2 Absatz 2 gilt als erfüllt, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes.

(2) Gemeinden haben Wärmepläne nach Absatz 1 nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2

Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln. Hierbei hat die Gemeinde zu erklären, ob dieser Wärmeplan mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

§ 4 Vereinfachtes Verfahren

(1) Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können bei der Aufstellung der Wärmepläne ein vereinfachtes Verfahren durchführen. Satz 1 gilt auch für die Erstellung gemeinsamer Wärmepläne nach § 5 Absatz 2, sofern alle beteiligten Gemeinden die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen.

(2) Bei Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 können Gemeinden:

  1. den Kreis der nach § 7 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,
  2. von der unverzüglichen Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse nach § 13 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes absehen; die Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse sind zusammen mit dem Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes zu veröffentlichen,
  3. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint, und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X