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Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Februar 1998
(MBl.NRW. Nr. 24 vom 15.04.1998 S. 385)
Gl.-Nr.: 8053
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III a 6 - 8330.4.8.1.1 -, d. Innenministeriums - I a 6/96.10. -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 535 - 8910.2 - u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 20.01.02 - v. 18.2.1998 )
Bek. d. MAGS v. 10.11.1994.
1 Geltungsbereich und Zweck des Erlasses
Dieser Erlaß gilt für den Vollzug
in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständigen Landesbehörden. Er weist auf Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundes- und Länderbehörden hin und regelt ressortübergreifende Verfahrensweisen. Desweiteren informiert er über landesspezifische Regelungen für die Durchführung bestimmter Schutzvorschriften und die Ablieferung radioaktiver Abfälle.
Dieser Erlaß gilt nicht für
Im zuletzt genannten Fall gelten das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NW. S. 70, ber., S. 580), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452) - sowie das Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert am 20.12.1994 - SGV. NW. 2060 - in der jeweils geltenden Fassung. Näheres wird durch gesonderten Erlass geregelt. Derzeit gilt der Erlass "Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen in Nordrhein-Westfalen (nukleare Nachsorge)" (Gem. RdErl. des MASQT, 213 - 8330.4.8.4, des IM, 12/96.11, des MWMEV, IV B 4 - 8929 - NukNA, vom 15.04.2002 (MBl. NRW v. 11. Juli 2002, S. 752).
2 Begriffsbestimungen
Ziel der in Nr. 1 zitierten Verordnungen ist der Schutz vor den schädlichen Wirkungen "ionisierender Strahlen".
3 Zuständigkeiten
3.1 Allgemeines
Das Atomrecht wird sowohl von Bundes- als auch von Länderbehörden vollzogen, wobei die Länderbehörden in Bundesauftragsverwaltung (Artikel 87c GG) tätig werden. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Bundes- und Länderbehörden ist in den §§ 22 bis 24 AtG geregelt.
3.2 Zuständigkeiten des Bundes
Bundesbehörden sind im Bereich der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung wie folgt originär zuständig:
Bundesausfuhramt für die Ein- und Ausfuhr radioaktiver Stoffe.
Bundesamt für Strahlenschutz für die
Eisenbahnbundesamt für die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen und im Magnetschwebebahnverkehr.
Luftfahrtbundesamt für die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe mit Luftfahrzeugen.
Vom Bundesministerium für Verteidigung bestimmte Stellen für den Strahlenschutz im Dienstbereich der Bundeswehr.
3.3 Zuständigkeiten der Länder
Die nicht dem Bund zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung werden im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt. Ausnahmen gelten für die Stationierungsstreitkräfte, soweit diese den Strahlenschutz im Rahmen des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut eigenverantwortlich durchführen.
3.4 Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung
(Stand: 28.08.2023)
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