progres.nrw - Wärme- und Kältenetzsysteme Programmbereich Wärme- und Kältenetzsysteme- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw)" - Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Juni 2024 (MBl. NRW. Nr. 22 vom 28.06.2024 S. 673)
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von klimafreundlichen und energieeffizienten Wärme- und Kältenetzsystemen einschließlich zugehöriger Einrichtungen zur Bereitstellung, Übertragung, Speicherung, Verteilung und zum Transport von Wärme und Kälte für die öffentliche Versorgung. Dabei müssen im Interesse des Klimaschutzes die Systeme hin zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung, die vorzugsweise auf erneuerbare Energien beruht, entwickelt werden. Weiterhin werden Maßnahmen unterstützt, die diese Zielsetzungen unterstützen und die Energieeffizienz erhöhen.
1.2 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen:
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006 S. 17) und
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L167 vom 30.06.2023 S.1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO.
Bei Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Europäischen Union des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gelten darüber hinaus die entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 60; L 13 vom 20.01.2022 S. 74; L, 2024/795, 29.2.2024),
Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L231 vom 30.06.2021 S. 159; L 450 vom 16.12.2021 S. 158; L 241 vom 19.09.2022 S. 16; L 65 vom 02.03.2023 S. 59; L, 2024/795, 29.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung und
EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332).
Die EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW geht den VV beziehungsweise VVG zu §§ 23 und 44 LHO und den Vorschriften dieser Richtlinie vor, sofern sie diesen widerspricht oder sie ergänzt.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Gefördert werden die in Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie bestehenden Ausgaben. Dabei werden nach den Kriterien des Artikels 46 AGVO gefördert:
Bau und Erweiterung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen, die über Vorlauftemperaturen von maximal 95 °C verfügen; ausgenommen von der Temperaturanforderung sind Fälle, in denen eine klimaschonende Wärmequelle auf hohem Temperaturniveau vorliegt,
dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von unvermeidbarer Abwärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen sowie zur Gewinnung von Wärme aus Gewässern wie Flüssen und Seen (Aquathermie), Grubenwasser, der Tiefen Geothermie, Abwasser und der thermischen Abfallbehandlung,
thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und Kältenetzen oder zum Transport von Wärme,
Wärme- und Kälteleitungen zur Über- und Unterquerung von Gewässern und Infrastruktureinrichtungen,
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