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Regelwerk

Hafö - Holzabsatzförderrichtlinie - 2006
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen sowie der energetischen Verwertung von Holz

- Nordrhein-Westfahlen -

Vom 11. November 2005
(MBl. 2005 S. 1344aufgehoben)
Gl.-Nr.: 79023


0 (Vorbemerkung)

Um den Naturraum Wald mit seinen vielfältigen Funktionen zu erhalten und zu fördern, strebt die Landesregierung eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung an. Hierzu ist eine Verbesserung des Holzabsatzes durch die Erschließung neuer Absatzquellen und eine Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft des Landes notwendig, die den Erfordernissen des größer gewordenen Marktes entspricht. Die Förderung des Holzabsatzes stellt einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Schonung endlicher fossiler Rohstoffe dar und stärkt die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes.

Nachstehende Fördertatbestände sollen zur Erreichung dieser Ziele Impulse geben ohne Dauersubventionen auszulösen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel nachstehender Fördermaßnahmen ist eine Erhöhung des Holzabsatzes. Gefördert wird die Verwertung von Waldholz, von naturbelassenem stückigem und nicht stückigem Rest- und Altholz sowie Hölzern aus der Landschaftspflege. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt daher auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Nr. 2 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW. S. 522), nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV / VVG) und auf der Grundlage der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für:

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen von Holz.

2.1.1 Gutachterliche Stellungnahmen und Erhebungen.

2.1.2 Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten.

2.1.3 Investitionen zur Konzentration des Holzangebotes.

2.1.4 Investitionen zur Verbesserung der Ernte und Veredelung von Holz durch die Einführung innovativer Technologien.

2.1.5 Investitionen zur Verbesserung von Erfassung und Austausch von Holzdaten.

2.1.6 Investitionen zur Verbesserung der Logistik beim Holztransport.

2.1.7 Investitionen zur Bereitstellung und Verarbeitung von Holz zu einem Energieträger.

2.1.8 Investitionen zur gemeinschaftlichen Holzverarbeitung oder -vermarktung.

2.2 Maßnahmen zum Einsatz von Holz zur Energieerzeugung.

2.2.1 Gutachterliche Stellungnahmen und Erhebungen.

2.2.2 Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von automatisch beschickten und geregelten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 49 Megawatt, die der zentralen Wärmeversorgung dienen und die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfüllen. Zugelassener Brennstoff ist ausschließlich naturbelassenes Holz.

2.3 Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit.

2.3.1 Investitionen für den Erwerb von Zuggeschirren, Geräten und Maschinen für den Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit.

2.3.2 Holzrücken sowie sonstige Arbeiten mit Pferden zur pfleglichen Waldbewirtschaftung.

3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Für die Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.8

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 und Nr. 2.3.2

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderhöhe für Anlagen nach Nr. 2.2.2 richtet sich nach der erforderlichen Kesselleistung, wenn nicht ein Mindestbetrag gemäß Nr. 5.3.2 in Höhe von 1500 EUR oder 1000 EUR gewährt wird.

Grundlage für die Ermittlung der zu installierenden Kesselleistung bildet

Förderanträge über genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden erst nach Vorlage des Genehmigungsbescheides bewilligt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Es wird ein Zuschuss / Zuweisung in Form einer Anteilfinanzierung für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.8, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3.1 gewährt.

Zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln wird die Höhe der Förderung bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 begrenzt (siehe Nr. 5.3.2).

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 werden Festbeträge gezahlt.

5.3 Bemessungsgrundlage

5.3.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

Die Ausgaben für Maßnahmen i. S. der Nrn. 2.1.1 und 2.2.1. Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 und Nr. 2.2.2:

Zuwendungsfähig sind auch:

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

5.3.2 Fördersätze / -beträge

Die Gesamtförderung beträgt:

Voraussetzung für die Gewährung des vorstehenden Fördersatzes ist:

Die Nennwärmeleistung der Anlagen beträgt mehr als 300 kW oder die Anlagen werden errichtet von:

Für die übrigen Anlagen nach Nr. 2.2.2 mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW wird im Rahmen der Anteilfinanzierung (Fördersatz bis zu 40 %) ein Höchstbetrag von 55 EUR je kW installierter Nennwärmeleistung gewährt,

Die Bagatellgrenze für alle Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 beträgt 500 EUR, für Gemeinden 12.500 EUR.

Die Höchstförderung beträgt:

Für die folgenden Maßnahmen erfolgt eine EU-Kofinanzierung mit 25 % der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des NRW Programm "Ländlicher Raum":

Die Förderung nach diesen Richtlinien lässt eine Kumulierung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen zu. Voraussetzung ist, dass der finanzielle Eigenanteil des Antragstellers bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3.1 mindestens 65 % und bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 mindestens 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Sofern beim Betrieb einer geförderten Anlage die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (siehe auch Anhang; 7. Hinweis) nicht erfüllt werden, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid auch nach Abschluss der Maßnahme widerrufen und den Zuwendungsbetrag, auch wenn er bereits verwendet ist, zurückfordern.

Im Nennwärmebereich bis 15 kW werden nur Anlagen gefördert, die ausschließlich mit Holzpellets betrieben werden.

Die Zweckbindungsfristen betragen für Maßnahmen nach

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach Muster der Anlagen 1 bis 4 bei der zuständigen Außenstelle des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Forstamt) einzureichen.

Der Landesbetrieb zieht in Zweifelsfällen vor einer Entscheidung über Anträge von Feuerungsanlagen über 100 kW und insbesondere in der Frage der Zuwendungsfähigkeit von Reserve- und Spitzenlastkesseln die

Energieagentur Nordrhein-Westfalen
Kasinostraße 19 - 21
42103 Wuppertal
Telefon 0202 / 24552-0

beratend hinzu. Hierbei sind auch die immissionsschutzrechtlichen Belange zu bewerten.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.

Das zuständige Ministerium kann das Verfahren für Großmaßnahmen oder solche mit besonderer Marktbedeutung an sich ziehen.

Die Bewilligungen erfolgen auf Vordruck gemäß Muster der Anlage 5.

Weitere Informationen sowie Antragsunterlagen sind über die Forstämter sowie über das Internet unter www.wald- undholz.nrw.de erhältlich.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es gelten die VV / VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden - ANBest-G.

In den Antragsverfahren, in denen eine EG-Kofinanzierung zum Tragen kommt, sind neben den Regelungen der LHO die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich nach Vorlage von Originalrechnungen, die an den Antragsteller adressiert sind, sowie entsprechender Zahlungsbelege.

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Er ist bei der zuständigen Außenstelle des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Forstamt) vorzulegen.

7.4 Sonstige Regelungen

Zum Zwecke der Qualitätssicherung wird das verwaltungsinterne Verfahren vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW in einer aktuellen Verwaltungsregelung dargestellt und den Bewilligungsstellen nach Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.

Zur Erleichterung des Antragverfahrens wird den Antragstellenden ein Merkblatt bereitgestellt.

8 In-Kraft-Treten

8.1 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

8.2 Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie werden aufgehoben:


.

  Anhang

1. Naturbelassenes Holz im Sinne dieser Richtlinie

Holz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a der ersten BImSchV:

4.: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen,

5.: naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,

5a.: Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731 oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.

Holz gemäß § 2 Nr. 4. a) Altholzkategorie a I der AltholzVO:

4. a).: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.

2. Emissionen und Wirkungsgrade

Gefördert wird die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung von naturbelassenem Holz zur zentralen Wärmeerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung, die folgende Anforderungen einhalten:

  1. Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung kleiner als 1000 kW, wenn folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa) trocken durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachgewiesenen werden.
  2. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1000 kW für den Einsatz von naturbelassenem Holz wenn die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 24. Juli 2002 eingehalten werden.

3. Feuerungswärmeleistung

Der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann.

4. Nennwärmeleistung

Die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit.

5. Zentrale Wärmeversorgung

Heizzentrale zur Wärmebereitstellung mit Wärmeverteilung über flüssige Wärmeträger oder über Warmluftkanäle zur Versorgung mehrerer Verbrauchsstellen.

6. Nachweis, förderfähige Anlagen

Soweit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) förderbare - automatisch beschickte - Biomasseanlagen gelistet werden, gelten diese auch gemäß der vorstehenden Richtlinie als förderfähig.

7. Hinweis

Zu den öffentlich rechtlichen Anforderungen gehört insbesondere die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490); Stand 14.08.2003 (BGBl. I S. 1631).

Antragsunterlagen

ENDE

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