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Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle
Vom 24. Januar 2017
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 14.02.2017 S. 18)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 3. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 8), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2015 (Nds. GVBl. S. 101), erhält folgende Fassung:
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§ 1
(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 397 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben. (2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von
Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten. (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die zusätzliche Gebühr für die Übernahme von
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 und 7 ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen. |
" § 1
(1) Für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen nach § 76 Abs. 4 und 5 der Strahlenschutzverordnung werden eine Grundgebühr in Höhe von 437 Euro und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine zusätzliche Gebühr erhoben. (2) Die zusätzliche Gebühr beträgt für die Übernahme von
Mit der Gebühr nach Satz 1 Nr. 2 ist das Bereitstellen der Presstrommel abgegolten. |
(Stand: 16.06.2018)
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