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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
Vom 24. Januar 2013
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 20)
Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), sowie des Artikels I § 5 des Fuenften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 18. August 2008 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 61), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 oder § 69a Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)" durch die Verweisung " § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4, 6, 7 oder 8 oder § 65 Abs. 4 oder 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde
auf Verlangen vorzulegen. |
"(4) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 auf Verlangen vorzulegen." |
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden und Samtgemeinden, denen nach § 63a NBauO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 und für Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV. | "(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden und Samtgemeinden, denen nach § 63 a NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 88 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen worden sind, sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 und für Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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