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Regelwerk, Strahlenschutz

Allgemeinverfügung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2012
(Nds.MBl. Nr. 4 vom 30.01.2013 S. 82)


Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück erlassen aufgrund des § 16 Abs. 3 Satz 6 und des § 33 Abs. 6 Nr. 2 RöV i. d. F. vom 30.04.2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 04.10.2011 (BGBl. I S. 2000), i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG i. d. F. vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2827), für ihren jeweiligen Aufsichtsbezirk folgende Allgemeinverfügung:

1. Fristverlängerung für die Konstanzprüfung an Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen; Ausnahmeregelung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV wird für die Konstanzprüfung an Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen Folgendes festgelegt:

1.1 Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 RöV können die Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen im Abstand von längstens drei Monaten durchgeführt werden, wenn bei drei zuvor im Abstand von einem Monat durchgeführten Konstanzprüfungen die Werte repräsentativer Kenngrößen innerhalb der zulässigen Toleranzen derjenigen Bezugswerte liegen, die im Rahmen von Abnahmeprüfungen ermittelt wurden. Soweit die "Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung - Qualitätssicherungs-Richtlinie ( QS-RL)" für die Konstanzprüfung bei Mammographiegeräten von § 16 Abs. 3 Satz 1 RöV abweichende Fristen vorsieht, sind die in der Richtlinie genannten Fristen maßgebend.

1.2 Werden die Konstanzprüfungen im Drei-Monats-Rhythmus durchgeführt und liegen die Ergebnisse nicht innerhalb der zulässigen Toleranzen, so ist zunächst wieder auf einen monatlichen Prüfrhythmus umzustellen.

1.3 Wird im Ergebnis der Konstanzprüfung festgestellt, dass bei einer Diagnostikeinrichtung die erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben ist oder dass sie nur mit einer hohen Strahlenexposition erreichbar ist, ist die Ursache unverzüglich zu ermitteln und zu beseitigen.

1.4 Bei Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie bleibt die Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 RöV bestehen, den Übertragungsweg auf Stabilität sowie auf Konstanz der Qualität und der Übertragungsgeschwindigkeit der übermittelten Daten und Bilder regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Hinsichtlich der Prüfhäufigkeit für die Konstanzprüfung des Teleradiologiesystems gelten die Vorgaben des Abschnitts 6 der DIN 6868-159 "Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 159: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV " vom März 2009.

1.5 Die Regelungen nach Nummer 1.1 dieser Allgemeinverfügung beziehen sich nicht auf Bildwiedergabegeräte für die Befundung in der Heilkunde und in der Zahnheilkunde. Die Konstanzprüfung dieser Bildwiedergabegeräte ist entsprechend den Vorgaben der QS-RL durchzuführen. Unberührt bleibt auch die Verpflichtung zur Durchführung der Konstanzprüfung der Filmverarbeitung. Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Konstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen.

1.6 In begründeten Fällen können die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter kürzere Fristen festlegen.

2. Erfordernis von Abnahmeprüfungen (Teilabnahmeprüfungen) an dentalen Röntgentubuseinrichtungen; Gestattung gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 RöV

Nach § 33 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 RöV wird für den Betrieb von dentalen Röntgentubuseinrichtungen Folgendes gestattet:

2.1 Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RöV darf die Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) nach einer Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nicht nachteilig beeinflusst, auch durch den fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen, den bestellten Strahlenschutzbeauftragten, durch Personen mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz unter ständiger Aufsicht und Verantwortung des fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen oder des bestellten Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt werden.

2.2 Die Regelung nach Nummer 2.1 betrifft folgende Maßnahmen:

2.3 Die entsprechende Abnahmeprüfung (Teilabnahmeprüfung) darf nur nach den in einem abgestimmten Regelwerk festgelegten Prüfbedingungen ( QS-RL, DIN- oder EN-Norm oder Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) erfolgen.

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