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Richtlinie zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung
in Verbindung mit Managementsystemen sowie Energieberatung (EMS und E)
- Niedersachsen -
Vom 15. Oktober 2008
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 05.11.2008 S. 404aufgehoben)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von einzelbetrieblichen Managementsystemen, die einen Beitrag leisten zur Verbesserung
Die Förderung von Energieberatungen hat den Zweck, die Energieeffizienz auf den Betrieben zu verbessern.
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes und des Bundes auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" unter finanzieller Beteiligung der EU nach den Verordnungen (EG)
sowie der Zahlstellendienstanweisung und der Besonderen Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Mit der Förderung soll die Verbesserung der Betriebsführung in der Landwirtschaft unterstützt werden, indem durch die einzelbetriebliche Beratung in Verbindung mit der Einführung einer systematischen Dokumentation und Auswertung eine kontinuierliche Optimierung aller Produktionsprozesse in landwirtschaftlichen Betrieben beschleunigt und erleichtert wird.
Managementsysteme nach Nummer 2.2.1 sollen den Landwirtinnen und Landwirten bei der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1; 2004 ABl. EU Nr. L 94 S. 70; 2006 ABl. EU Nr. L 279 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 674/2008 der Kommission vom 16.07.2008 (ABl. EU Nr. L 189 S. 5) und der sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz Unterstützung geben.
Die Anwendung von Managementsystemen nach Nummer 2.2.2 soll Landwirtinnen und Landwirte darin unterstützen, Leistungen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen, zu dokumentieren und umzusetzen.
Mit der Möglichkeit der Förderung von Beratungsleistungen nach Nummer 2.3 zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Erzeugung und vorwiegend innerbetrieblichen Nutzung erneuerbarer Energien, soll ein Beitrag zur Erfüllung der nationalen Energieeinsparverpflichtungen erbracht werden.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungen zur Auswertung der Aufzeichnungen aus von den Ländern anerkannten oder gesetzlich geregelten Systemen nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 sowie die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen. Die Beratungsinhalte und Handlungsempfehlungen sind zu dokumentieren.
Die Beratungsleistungen nach den Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.3 sind von öffentlichen und privaten fach- und sachkundigen Stellen, die von den Ländern anzuerkennen sind, zu erbringen.
Beratungsleistungen zur Energieberatung nach Nummer 2.3 können auch von Beratungsanbietern, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Energieberatung zugelassen sind, erbracht werden.
Beratungsanbieter sind anzuerkennen, sofern sie die Kriterien nach der Anlage erfüllen.
Es ist sicherzustellen, dass durch das Anerkennungsverfahren ein offener Markt der Beratungsanbieter gewährleistet ist sowie ein freier Zugang zu den Dienstleistungen besteht.
2.2 Anerkennungsfähige Systeme
Die Managementsysteme nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 müssen entweder gesetzlich geregelt oder vom Land anerkannt sein. Die folgenden Anerkennungsvoraussetzungen müssen jeweils komplett erfüllt werden:
2.2.1 Systeme zur Verbesserung der Gesamtleistung der Betriebe
Die Systembetreiber müssen in der Lage sein, Schnittstellen zu bereits bestehenden Umweltmanagement-, Qualitätssicherungs- oder Qualitätsmanagementsystemen anzubieten.
2.2.2 Einzelbetriebliche Managementsysteme
Anerkannt werden können auch Systeme, die nur einzelne Bereiche des Betriebes (z.B. Schwerpunkt pflanzliche oder tierische Produktion) abdecken.
2.3 Einzelbetriebliche Beratungen nach Nummer 2.2.1. und zusätzlich Energieberatung
Die Beratungen müssen umfassen
Eine Energieberatung nur des Wohnbereichs ist nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger Landwirtschaftliche Unternehmen mit Standort in Niedersachsen/Bremen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
Sollte es zu einem Antragsüberhang kommen, erhalten entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Betriebe einen Vorrang, die Direktzahlungen von über 15.000 EUR pro Jahr beziehen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich,
4.2 Im Fall von Gartenbaubetrieben wird die Teilnahme am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. empfohlen.
4.3 Im Fall der Nutzung eines Systems nach Nummer 2.2.2 muss der teilnehmende Betrieb spätestens im fünften Jahr der Förderung nachweisen, dass er das infrage kommende Zertifikat oder die infrage kommenden Zertifikate erworben hat.
Bei Teilnahme am europäischen Öko-Audit EMAS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die Berichte über die Umweltbetriebsprüfung und die Umwelterklärung zur Verfügung zu stellen.
4.4 Die Daten für die anonymisierte überbetriebliche Auswertung sind auf Verlangen jährlich den Bewilligungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
4.5 Der jährliche Zuwendungsbetrag nach dieser Richtlinie muss insgesamt je Zuwendungsempfänger über 400 EUR liegen (Bagatellgrenze).
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Der Förderzeitraum beträgt nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 jeweils höchstens fünf Kalenderjahre.
Die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungen nach Nummer 2.3 ist maximal dreimal innerhalb von fünf Jahren förderfähig.
5.2.1 Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Systemen nach Nummer 2.2.1 kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 60 v. H. der förderfähigen Beratungsausgaben, höchstens bis zu 1.200 EUR, jährlich gewährt werden.
5.2.2 Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Systemen nach Nummer 2.2.2 kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 80 v. H. der förderfähigen Beratungsausgaben, höchstens bis zu 1.500 EUR, jährlich gewährt werden.
5.2.3 Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen nach Nummer 2.3 kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 60 v. H. der förderfähigen Beratungsausgaben, höchstens bis zu 1.500 EUR, jährlich gewährt werden.
5.3 Wird der Nachweis nach Nummer 4.3 nicht spätestens im fünften Förderjahr erbracht, erfolgt in diesem Jahr keine Förderung.
5.4 Bei einer Aufwertung des Systems gemäß Nummer 2.2.1 auf ein System gemäß Nummer 2.2.2 im Laufe des Förderzeitraums kann der Förderzeitraum um weitere fünf Kalenderjahre für eine Förderung gemäß Nummer 5.2.2 verlängert werden.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
6.3 Der Zuwendungsantrag ist nach einem einheitlichen Vordruck der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das ML legt den Zeitraum für die Abgabe des Zuwendungsantrages (Ausschlussfrist, Vorlage bei der Bewilligungsbehörde) durch einen gesonderten Erlass fest.
6.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt spätestens bis zum 10. Dezember des folgenden Kalenderjahres, sofern der Zuwendungsempfänger zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden.
6.5 Wird festgestellt, dass bei Systemen nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 nicht die Dokumentation der jeweils geltenden Parameter eingehalten wurde, so wird die Zuwendung jeweils nur für die Jahre gewährt, deren Parameter dokumentiert wurden.
6.6 Der Verwendungsnachweis für die Zuwendung ist nach einem einheitlichen Vordruck vorzulegen. Das ML legt den Zeitpunkt für die Abgabe des Verwendungsnachweises (Ausschlussfrist, Vorlage bei der Bewilligungsbehörde) durch einen gesonderten Erlass fest.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser Erl. tritt am 1.11.2008 in Kraft.
7.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
7.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
Kriterien für die Anerkennung von Beratungsanbietern nach Nummer 2.1 | Anlage |
1. Beratungsanbieter
Der Beratungsanbieter hat folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen:
2. Beraterpersonal
Das zum Einsatz kommende Beraterpersonal muss eine ausreichende Qualifikation nachweisen können.
2.1 Die ausreichende Qualifikation der Beraterinnen und Berater ist anzunehmen, wenn
2.2 Beraterinnen und Berater haben den Nachweis zu erbringen, dass sie an Fortbildungsveranstaltungen zu Inhalten der entsprechenden Beratungsleistungen (Cross Compliance, Sicherheit am Arbeitsplatz, Energieberatung) teilgenommen haben.
2.3 Die Beraterin oder der Berater darf keine direkte oder indirekte Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen, insbesondere Rechtsberatung, durchführen. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.
2.4 Der GAK-Grundsatz "Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen", der Grundlage ist für die Förderung nach Nummer 2.2.1 dieser Richtlinie, geht von einer gesamtbetrieblichen Betriebsbetrachtung aus. Da es sich bei den Beratungen zu den Cross Compliance Vorschriften allerdings um zum Teil sehr spezielle Fragestellungen handelt, werden diese Beratungsleistungen in der Regel nur dann erbracht werden können, wenn der Beratungsanbieter über Spezialberaterinnen und Spezialberater verfügt, die in einem Beraterteam arbeiten. Nur dann kann die gesamtbetriebliche Betrachtung erbracht werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss durch Kooperationen mit anderen Beratungsanbietern die gesamtbetriebliche Beratungskompetenz nachgewiesen werden.
2.5 Die Anerkennung als Beraterin oder Berater ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
2.6 Durch andere Länder anerkannte Beraterinnen und Berater können in Niedersachsen und Bremen Beratungen durchführen, sofern sie die o. g. Kriterien erfüllen.
3. Für die Anerkennung bzw. Aberkennung zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Anerkennung bzw. Aberkennung von Berateranbietern und Beraterpersonal ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Geschäftsbereich Förderung), Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.
*) Nummer 4.1.3 des RdErl. des ML vom 20.08.2002 (Nds. MBl. S. 701) und Einarbeitungsplan für Berateranwärter der niedersächsischen Landwirtschaftskammern vom 05.12.2001.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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