Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energie

Staatliches Baumanagement Niedersachsen
Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung bei Gebäuden des Landes
- Umsetzung der - Energieeinsparverordnung -

- Niedersachsen -

Vom 5. Juli 2002
(MBl. Nr. 27 vom 24.07.2002 S. 582aufgehoben)


RdErl. d. ME - 22.1(B)-20070-03/00.01-3 -
- VORIS 21077 -

Bezug:

  1. RdErl. d. MW v. 5.5.1992 (Nds. MBl. S. 1286)
    - VORIS 72.080.000.000.022 -
  2. RdErl. v. 20.12.1994 (Nds. MBl. S. 130)
    - VORIS 21.077.000.030.027 -

1. Am 1.2.2002 ist die Energieeinsparverordnung ( EnEV) vom 16.11.2001 (BGBl. I S. 3085) in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung.

2. Die Bezugserlasse enthalten u. a. generelle Regelungen zur Energieeinsparung und Vorgaben zum erhöhten Wärmeschutz für Baumaßnahmen des Landes. Sie umfassten u.a. ein bis zu 20 v. H. höheres Wärmeschutzniveau gegenüber dem bisher geltenden Recht.

Das für Gebäude vorgegebene Anforderungsniveau der EnEV übersteigt die bisherigen Vorgaben des Landes, wobei zum Nachweis des Energiebedarfs gleichzeitig ein Übergang zu einer ganzheitlichen Betrachtung des Energiebedarfs von Neu- und Umbauten einschließlich der Anlagentechnik (bei Wohnbauten mit der Warmwasserbereitung) unter Einbeziehung der vorgelagerten Schritte der Energieerzeugung (Primärenergieeinsatz) erfolgt.

3. Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Landes, deren Bauunterlagen nach dem In-Kraft-Treten der EnEV zur Genehmigung vorgelegt wurden, sind die Anforderungen der EnEV zu erfüllen. Dabei ist anzustreben, weitere, darüber hinausgehende Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs, soweit wirtschaftlich vertretbar, vorzusehen. Zur Optimierung des Wärmeschutzes ist ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich, wenn die Anforderungen der EnEV um einen Wert bis zu 10 v. H. übererfüllt werden. Die Wirtschaftlichkeit derartiger Maßnahmen kann grundsätzlich unterstellt werden.

4. Bei der Planung von Verwaltungsgebäuden und Gebäuden, deren Nutzung Wohnzwecken gleichgestellt werden können, ist von einer freien Lüftung auszugehen. Grundsätzlich hat die Ausschöpfung des baulichen Wärmeschutzes, auch i. S. des nachhaltigen Bauens, Vorrang vor einer Kompensierung des Energiebedarfs durch technische Maßnahmen. Um insbesondere die Transmissions- und Lüftungswärmeverluste zu reduzieren, sind durch eine konsequente Detailplanung und Ausführung Wärmebrücken zu vermeiden und die Dichtheit der Gebäudehülle sicherzustellen. Bei Dachausbauten sowie bei ähnlichen Wand- und Deckenkonstruktionen mit hohem Anteil an örtlich herzustellenden Bauteilanschlüssen oder -fugen ist zur Gewährleistung der Fugendichtheit grundsätzlich eine Dichtheitsprüfung vorzusehen. Für den Nachweis gemäß der EnEV ist in diesen Fällen eine reduzierte Luftwechselrate als Folge der Dichtheitsprüfüng nicht in Ansatz zu bringen.

5. Die Einhaltung der Wärmeschutzanforderungen und damit des Endenergiebedarfs ist entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV ( AVV Energiebedarfsausweis) im "Energie-/Wärmebedarfsausweis" zu dokumentieren. Für Neubauten, die vor dem In-Kraft-Treten der EnEV begonnen und noch nicht fertig gestellt sind, ist vorsorglich zur Vergleichbarkeit und Bewertung des Endenergieverbrauchs, neben der Fortschreibung des Wärmebedarfsausweises auf die tatsächliche Ausführung (siehe RBBau H 1.3) auch ein Energiebedarfsausweis zu erstellen.

6. Der Bezugserlass zu b wird aufgehoben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion