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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 15.05.2026 S. 485)
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung
Die Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung vom 31. August 2024 (GVOBl. M-V S. 538), die durch die Verordnung vom 15. April 2025 (GVOBl. M-V S. 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.05.2026) in Kraft.
| zu Artikel 1 | Anhang |
Alt:
Gebührenverzeichnis
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (AS) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung beziehungsweise Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Der Endlagerkostenanteil und die Gesamtgebühr, die diesen umfasst, wird jährlich aktualisiert.
Tarifstelle 1
AS 1: feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle
Tabelle 1: Gebühren für feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle
| Tarifstelle | Angelieferte Gebindegröße in Litern bis |
Endlagerkostenanteil (Gebühr in Euro) |
Gesamtgebühr (in Euro) |
||
| pro Gebinde | pro Liter | pro Gebinde | pro Liter | ||
| 1.1 | 1 | 186,69 | 186,69 | 376,49 | 376,49 |
| 1.2 | 3 | 560,06 | 1.089,46 | 363,16 | |
| 1.3 | 5 | 933,43 | 1.802,43 | 360,49 | |
| 1.4 | 10 | 1.866,86 | 3.584,86 | 358,49 | |
| 1.5 | 50 | 9.334,31 | 15.072,31 | 301,45 | |
| 1.6 | 200 | 37.337,24 | 58.150,24 | 290,76 | |
AS 1a: feste nicht brennbare und pressbare radioaktive Abfälle (Tarifstelle 1a)
Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu ein Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge (siehe Gebühren der AS 1, Tabelle 1).
Tarifstelle 2
(Stand: 20.05.2026)
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