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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. April 2025
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 30.04.2025 S. 179)
Aufgrund des § 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617, 621) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21a Absatz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Landessammelstellebenutzungsgebührenverordnung vom 31. August 2024 (GVOBl. M-V S. 538) wird wie folgt gefasst:
Alt:
GebührenverzeichnisDie Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (AS) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung beziehungsweise Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Der Endlagerkostenanteil und die Gesamtgebühr, die diesen umfasst, wird jährlich aktualisiert.
Tarifstelle 1
AS 1: feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle
Tabelle 1: Gebühren für feste nicht brennbare und nicht pressbare radioaktive Abfälle
Tarifstelle
angelieferte
Gebindegröße
in Litern bisEndlagerkostenanteil
(Gebühr in Euro)Gesamtgebühr
(in Euro)pro Gebinde pro Liter pro Gebinde pro Liter 1.1 1 174 174
363,80 363,80 1.2 3 522 1.051,40 350,47 1.3 5 870 1.739 347,80 1.4 10 1.740 3.458 345,80 1.5 50 8.700 14.438 288,76 1.6 200 34.800 55.613 278,07 AS 1a: feste nicht brennbare und pressbare radioaktive Abfälle (Tarifstelle 1a)
Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu ein Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge (siehe Gebühren der AS 1, Tabelle 1).
Tarifstelle 2
AS 2: feste brennbare radioaktive Abfälle
Tabelle 2: Gebühren für feste brennbare radioaktive Abfälle
Tarifstelle
angelieferte Gebindegröße in Litern
bisEndlagerkostenanteil
(in Euro)Gesamtgebühr
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