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Erste Landesverordnung zur Änderung der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. Mai 2019
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 482)
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung vom 29. Dezember 2005 (GVOBl. M-V 2006 S. 13) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1
Zuständige Landesbehörde für die Ausführung
ist das Wirtschaftsministerium. |
" § 1 Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
|
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2
Zuständige Behörde für die Ausführung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 und des § 45 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm ist das Bergamt Stralsund. |
" § 2 Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund
Das Bergamt Stralsund und ist zuständige Behörde für
|
(Stand: 14.08.2019)
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