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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung *

Vom 21. November 2012
(GVOBl. Nr. 19 vom 15.11.2012 S. 502)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Anlage der Energiewirtschaftskostenverordnung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 443) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand (siehe Tarifstelle 3.21 und Ziffer 6) ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.

Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

 
1.1 für einen Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 30
1.2 für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 20,5
1.3 für einen Beamten des mittleren Dienstes oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 17
1.4 für einen Beamten des einfachen Dienstes oder einen vergleichbaren Mitarbeiter 14
1.5 für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug 20
2 Herstellungswert  
Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen: Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.
3 Amtshandlungen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist  
3.1 Genehmigung zur Aufnahme des Netzbetriebes anderer nach § 4 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 200 bis 2.550
3.2 Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes 1.000 bis 50.000
3.3 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 29 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist 500 bis 5.000
3.4 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 30 Absatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung 1.000 bis 15.000
3.5 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 30 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung 1.000 bis 15.000
3.6 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 30 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung 1.000 bis 15.000
3.7 Festlegungen nach § 29 29 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 29 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist 500 bis 5.000
3.8 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 30 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung 1.000 bis 20.000
3.9 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 30 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung 1.000 bis 20.000
3.10 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i. V. m. § 30 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung 1.000 bis 20.000
3.11 Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 1.000 bis 180.000
3.12 Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abzustellen nach § 30 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 2.500 bis 180.000
3.13 Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 50 bis 5.000
3.14 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 500 bis 180.000
3.15 Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 2.500 bis 75.000
3.16 Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 200 bis 5.000

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