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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. September 2010
(GVOBl. Nr. 17 vom 29.09.2010 S. 521)
Gl.-Nr.: 2130-3-15



Aufgrund

des § 7 Absatz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in Verbindung mit § I der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung der Zuständigkeit nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und dem Energieeinsparungsgesetz vom 19. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 128) und § 3 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 30. Dezember 2003, der durch den Ersten Änderungsstaatsvertrag über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 19./24. September 2007 (GVOBl. M-V S. 393) geändert worden ist,

des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) im Benehmen mit dem Innenministerium,

des § 17 Absatz 4, 5 und 6, § 21 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und § 85 Absatz 2 und 4 Nummer 1 und 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, und

des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. NI-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium

verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung:

Artikel 1
EnEVDVO M-V - EnEV-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

( wie eingefügt)

Artikel 2
HeizkostZustVO M-V - Heizkosten-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung

( wie eingefügt

Artikel 3
PÜZAVO M-V - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

( wie eingefügt

Artikel 4
Verordnung zur Änderung der Prüfingenieure- und
Prüfsachverständigenverordnung 1

Die Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 595) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung"

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Verfahren"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Berufstätigkeit" durch "Tätigkeit" und "der beruflichen" durch "seiner" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes.

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