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Verwaltungsverfahren wegen Anerkennung volatiler Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER M-V")
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. Dezember 2022
(AmtsBl. M-V Nr. 1 vom 09.01.2023 S. 25)
Bekanntmachung der Regulierungskammer
Vom 20. Dezember 2022 - RK669-00002-2022/076 -
Die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern hat von Amts wegen ein Verfahren nach § 29 Absatz I EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV eingeleitet. Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem nachfolgenden Entwurf der Festlegung per E-Mail oder über den Downloadpool der Regulierungskammer M-V bis zum 27. Januar 2023 (Posteingang).
Festlegung
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV wegen Anerkennung volatiler Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER M-V") hat die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern, Schloßstraße 6 - 8, 19053 Schwerin, als Landesregulierungsbehörde durch
den Vorsitzenden | Christian Engelke, |
die Beisitzerin | Berna Gülmez und |
die Beisitzerin | Susanne Retzlaff |
- Regulierungskammer -
gegenüber den Betreibern von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 7 EnWG im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer beschlossen:
Gründe
I. Sachverhalt
Erdgas wird im Fernleitungsnetz für einen effizienten Transport stark verdichtet, d.h. der Transport in großvolumigen Transportleitungen findet bei Drücken von bis zu 100 bar statt. Bei der Übergabe des Gases von einer höheren Druckstufe an eine niedrigere Druckstufe muss das Gas auf den zulässigen Höchstdruck des nachgelagerten Systems reduziert werden. Ohne diese Wechsel der Druckstufen wäre ein Transport der Erdgasmengen im deutschlandweiten Gasnetz nicht möglich. Typischerweise geschieht dies an diversen Stellen im Netz, z.B. bei der Überspeisung zwischen verschiedenen Teilnetzbereichen oder der Übergabestelle zu nachgelagerten Netzen. Diese Druckreduzierung geht mit einem signifikanten Temperaturrückgang ("Joule-Thomson-Effekt") einher, dem durch eine Vorwärmung des Gases entgegengewirkt werden muss. Der Temperatureffekt ist teilweise so stark, dass Leitungsteile und Armaturen andernfalls gefrieren und dadurch beschädigt oder sogar zerstört werden könnten.
Die Vorwärmung ist mit dem Verbrauch von Energie verbunden, deren Beschaffungskosten im Jahresvergleich sowohl aufgrund der variierenden physischen Transportmengen als auch aufgrund der sich verändernden Energiepreise schwanken. Bereits im Sommer 2021 begannen die Gaspreise und damit auch die Vorwärmkosten der Netzbetreiber in einem für damalige Verhältnisse ungewöhnlichen Ausmaß zu steigen. Seit Beginn der russischen Invasion in die Ukraine im Februar 2022 und dem dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Konflikt zwischen westlichen Staaten und der Russischen Föderation sind die Preise für Strom und Gas nochmals angestiegen. Zudem unterliegen die Preise gegenwärtig hohen Schwankungen.
Unabhängig von diesen Einzelthemen ist es mit der erstmaligen Ausrufung der Alarmstufe wahrscheinlicher geworden, dass Netzbetreiber nach § 16 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 16a S. 1 EnWG Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anpassen oder diese Anpassung verlangen müssen, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems zu beseitigen.
Die Regulierungskammer hat von Amts wegen ein Verfahren zur Anerkennung der durch diese verschiedenen Maßnahmen entstehenden Kosten als volatile Kostenanteile i. S. d. § 11 Abs. 5 ARegV eingeleitet.
Am 09.01.2023 hat die Regulierungskammer die Gasnetzbetreiber in ihrem Zuständigkeitsbereich, sowie die Verbände VKU Nord und bdew Nord als Verfahrensbeteiligte, informiert, den Beschlussentwurf im Amtsblatt veröffentlicht zu haben, und ihnen bis zum 27.01.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Festlegung ist rechtmäßig. Sie beruht auf einer rechtmäßigen Anwendung des nationalen Rechts auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 02.09.2021, C-718/18 (siehe unten 1.). Eine Rechtsgrundlage für die Festlegung liegt vor und die Festlegung ist formell und materiell rechtmäßig (siehe nachfolgende Abschnitte 2. bis 3.).
(Stand: 06.09.2023)
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