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Regelwerk, Energie

Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Absatz 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung "Dienstleistungen zur Spannungsregelung" (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Oktober 2024
(AmtsBl. M-V Nr. 46 vom 04.11.2024 S. 959)


Bekanntmachung der Regulierungskammer
- RK669-00001-2024/048 -

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ( Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4a, § 11 Absatz 5 der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist,

wegen

der Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Absatz 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung "Dienstleistungen zur Spannungsregelung" (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode

hat die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, als Landesregulierungsbehörde,

vertreten durch
den Vorsitzenden Christian Engelke,
den Beisitzer Daniel Thurn und
die Beisitzerin Anika Meißner

gegenüber Stromnetzbetreibern in Zuständigkeit der Regulierungskammer M-V, vertreten durch die Geschäftsführung - Netzbetreiber -

am 8. Oktober 2024 beschlossen:

1. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 10 EnWG, welche die Netzebene Höchstspannung, die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung oder bzw. und die Netzebene Hochspannung betreiben (im Weiteren: Netzbetreiber), haben die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV so vorzunehmen, dass die Differenz der Blindleistungskosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK0) und den prognostizierten Blindleistungskosten (VKt) als volatile Kosten berücksichtigt werden. Die Differenz aus den ansatzfähigen VKt und den Ist-Kosten in dem Jahr (t) wird über das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV ausgeglichen.

2. Die prognostizierten Blindleistungskosten des jeweiligen Kalenderjahres (VKt) hat der betroffene Netzbetreiber durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung gilt insbesondere dann als sachgerecht, wenn sie auf historischen Mengendaten des Vorjahres und einer sachgerecht ermittelten Preisobergrenze beruht.

3. Die vorstehenden Anordnungen gelten ab dem Kalenderjahr, in dem bei dem jeweiligen Netzbetreiber erstmalig Blindleistungskosten aus der marktgestützten Beschaffung nach Maßgabe der Festlegung der Beschlusskammer 6 vom 25.06.2024 (Aktenzeichen: BK6-23-072) anfallen. Die Festlegung ist bis zum 31.12.2028 befristet.

4. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

I.

Diese Festlegung richtet sich an alle Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer M-V. Die Regulierungskammer trifft mit der vorliegenden Festlegung eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung von Blindleistung als volatile Kosten für die verbleibenden Kalenderjahre (2025 bis 2028) der vierten Regulierungsperiode.

Unter "Blindleistung" ist nach Maßgabe der Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 25.06.2024 (Aktenzeichen: BK6-23-072) die Erbringung einer Dienstleistung zur Spannungsregelung nach § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG zu verstehen. Vereinfacht dargestellt ist Blindleistung danach eine Leistung, die im Wechselstromnetz benötigt wird, um die elektrischen und magnetischen Felder, die die Stromleiter (z.B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen) in einem Wechselstromnetz umgeben, auf- und abzubauen. Der Auf- und Abbau der elektrischen und magnetischen Felder erfolgt dabei periodisch mit der Netzfrequenz 50-mal pro Sekunde. In einem Wechselstromnetz ist die Blindleistung eine unvermeidbare Begleiterscheinung des eigentlich bezweckten Transports von Wirkleistung zwischen Erzeugung und Last.

Mit der Festlegung BK6-23-072 wurde gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, soweit sie die Hochspannungsebene betreiben, eine marktgestützte Beschaffung von Blindleistung angeordnet. Die Beschaffungspflicht erstreckt sich danach auf den Bereich der Blindleistung, der nicht bereits durch eigene Netzbetriebsmittel des Netzbetreibers generiert oder nach den Technischen Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen (TAR) oder den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) von den Anlagenbetreibern kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

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