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Regelwerk, Energienutzung

EnWKostVO M-V - Energiewirtschaftskostenverordnung
Verordnung über Kosten im Bereich der Energiewirtschaft

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Oktober 2019
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 06.11.2019 S. 656)
Gl.-Nr. 2013-1-164



Archiv: 2006 2009

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 91 Absatz 8a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen des für Energie zuständigen Ministeriums sowie des Bergamtes Stralsund nach der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung werden Gebühren entsprechend dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Nicht mit der Gebühr abgegolten sind Aufwendungen, die der Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehen, und die Aufwendungen, die für den Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Abwägung notwendig sind, soweit sie nicht durch § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes erfasst sind. Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit der Sachverständigen angemessen sind.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 19. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 443), die durch die Verordnung vom 21. November 2012 (GVOBl. M-V S. 518) geändert worden ist, außer Kraft.


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Gebührenverzeichnis  Anlage


Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand (siehe Tarifstellen 3.59, 5.10, 7 und 8) ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Reisekostenvergütungen für Geschäfte außerhalb der Dienststellen werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde

1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 88
1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 69
1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 57
1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte 50
1.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 63
2 Herstellungswert

Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Planung, die Herstellung, den Bau, sowie die naturschutzfachlichen Maßnahmen bis zur Schlussabnahme bereits entstanden sind oder voraussichtlich erforderlich sein werden. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die kostenschuldende Person den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Die kostenschuldende Person kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

3 Amtshandlungen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
3.1

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